Zweitmeinungsverfahren
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Anspruch auf unabhängige Zweitmeinungen vor geplanten Operationen in der Zweitmeinungsrichtlinie geregelt. Zwischenzeitlich besteht bei 12 verschiedenen Indikationen die Möglichkeit der Einholung einer Zweitmeinung.
Der indikationsstellende Arzt klärt den Patienten über das Recht auf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bezüglich der gestellten Indikation einholen zu können.
Aufklärung:
- mündlich
in der Regel mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass der Patient die Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann
Information des Patienten, dass die Zweitmeinung nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt werden kann, wo der Eingriff durchgeführt werden soll.
Ausgabe des Merkblatts des G-BA und der relevanten Befunde
Abrechnung Indikationsstellung:
Der indikationsstellende Arzt rechnet die Aufklärung und Beratung im Rahmen des ärztlichen
Zweitmeinungsverfahrens je nach Indikation einmal im Krankheitsfall ab (GOP siehe Tabelle).
Ärzte folgender Fachgebiete sind berechtigt, die GOP 01645 (A-M) als indikationsstellende Ärzte je nach Zweitmeinungsindikation abzurechnen:
Hausärzte, Kinderkardiologen, Anästhesisten, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Internisten, Neurologen, Orthopäden, Ärzte für physikalische und rehabilitative Medizin, Urologen, Strahlentherapeuten
Der Zweitmeinungsarzt benötigt eine Genehmigung der KV, um die Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens abrechnen zu können.
Fachliche Voraussetzungen:
Nachweis einer mindestens 5-jährigen ganztägigen Tätigkeit oder vom Umfang her entsprechender Teilzeittätigkeit in einem Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung in dem für den jeweiligen Eingriff genannten Gebiet nach Anerkennung der maßgeblichen Facharztbezeichnung und
Nachweis der erfüllten Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V, § 136b Abs. 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 27b Abs. 2 Nummer 5 SGB V und
Befugnis zur Weiterbildung oder akademische Lehrbefugnis
Antragsunterlagen finden Sie hier.
Die Zweitmeinung muss bei einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt werden, der/die den geplanten Eingriff nicht durchführt.
Berechnungsfähig sind
- jeweils die zutreffende Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale sowie
ggf. medizinisch notwendige Untersuchungen (Angabe einer medizinischen Begründung in der Abrechnung erforderlich!)
Zusätzlich:
indikationsspezifische Kennzeichnung der Leistungen über die GOP 88200 mit dem Buchstaben A bis M für das entsprechende Verfahren im „freien Begründungstext“ (KVDT-Feldkennung 5009) hinter jeder GOP, die im Rahmen des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens erforderlich war
- Übersicht Stand: 21.01.2026