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Labordiagnostik

Laboranalysen spielen bei zahlreichen Krankheitsbildern eine wichtige Rolle, sowohl für eine verlässliche Diagnose als auch zur Kontrolle des Therapieverlaufs. Entscheidend ist, dass auschließlich die nach ärztlichem Ermessen medizinisch notwendigen Untersuchungen aus dem breiten Spektrum der Labormedizin ausgewählt werden. In diesem Zusammenhang bietet die KBV einerseits den Service LaborKompakt und andererseits den Service Empfehlungen zur Labordiagnostik (Laborpfade) an. Sie bieten einen Überblick und einen Handlungsleitfaden für Praxen rund um das Thema Labor und gehen auf bestimmte Themenbereiche bzw. Krankheitsbilder ein. 

Wirtschaftlichkeitsbonus

Der Wirtschaftlichkeitsbonus soll einen finanziellen Anreiz für Praxen darstellen, um ressourcenschonend Laborleistungen zu veranlassen bzw. im Eigenlabor zu erbringen. Praxen erhalten den so genannten “Wirtschaftlichkeitsbonus”, wenn die Kosten für veranlasste und eigenerbrachte Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 sowie 32.3 EBM unterhalb der oberen Bewertungsgrenze für ihre Arztgruppe bleiben. 

Die Kassenärztliche Vereinigung setzt zu den Versicherten-, Grund-, und/oder Konsiliarpauschalen der EBM-Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 die GOP 32001 für den Wirtschaftlichkeitsbonus automatisch zu. 

Für die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus wurden je Fachgruppe obere und untere begrenzende Fallwerte in Euro auf Bundesebene im Abschnitt 32.1 EBM festgelegt. Um einen Vergleichswert zu erhalten, wird ein so genannter “Arztpraxisspezifischer Fallwert” ermittelt. 

Dieser wird wie folgt berechnet:
Der arztpraxisspezifische Fallwert wird ermittelt indem die Summe der Kosten der in dem jeweiligen Quartal von Laborgemeinschaften bezogenen, als Auftragsleistung überwiesenen und eigenerbrachten Laborleistungen nach den GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3 der Arztpraxis durch die Anzahl der Behandlungsfälle, in denen mindestens eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet wurde, dividiert wird. Zusätzlich relevant für die Fallzählung ist die Anzahl der selektivvertraglichen Fälle im Quartal bei Ärzten, die an einem Selektivvertrag teilnehmen, sofern gemäß diesem Vertrag die Leistungen der Abschnitte 32.2 und/oder 32.3 weiter als kollektivvertragliche Leistungen gemäß § 73 SGB V veranlasst oder abgerechnet werden und in diesen Fällen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird.

Sofern der arztpraxisspezifische Fallwert kleiner oder gleich dem arztgruppenspezifischen unteren begrenzenden Fallwert ist, beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 1. Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird somit zu 100 % vergütet.

Ist der arztpraxisspezifische Fallwert größer oder gleich dem arztgruppenspezifischen oberen begrenzenden Fallwert, beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 0. Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird nicht vergütet.

Liegt der arztpraxisspezifische Fallwert zwischen dem arztgruppenspezifischen unteren begrenzenden Fallwert und dem arztgruppenspezifischen oberen begrenzenden Fallwert, wird der Wirtschaftlichkeitsfaktor anteilig wie folgt bestimmt: Die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen begrenzenden Fallwert und dem arztpraxisspezifischen Fallwert wird dividiert durch die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen begrenzenden Fallwert und dem arztgruppenspezifischen unteren begrenzenden Fallwert. Somit wird der Wirtschaftlichkeitsbonus abgestaffelt vergütet.

Behandlungsfälle, mit einer oder mehreren Untersuchungsindikationen laut EBM 32.1 Nr. 6, sind mit der (den) zutreffenden Kennnummer(n) zu kennzeichnen. Für diese Behandlungsfälle bleiben die für die jeweilige Untersuchungsindikation genannten GOP (Laborparameter) bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt. Die Kennnummer(n) des Behandlungsfalls ist / sind ausschließlich in der Abrechnung der beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Arztpraxis anzugeben.

Hier finden Sie die Laborkennnummern mit Erläuterung. 

Es werden immer alle Kennnummern, für die der Patient eine passende Indikation hat, angesetzt und die Diagnosen mit dem ICD-10-Kode zur Abrechnung angegeben. Die Laborkennnummern sind Quartalskennnummern und somit nur einmalig in der Abrechnung für das jeweilige Quartal anzugeben, unabhängig von der Häufigkeit des abgerechneten Labors.

Wir weisen darauf hin, dass Laborleistungen, die mittels Muster 10 bzw. Muster 10A beauftragt bzw. angefordert werden, durch die Laborpraxen bzw. Laborgemeinschaften direkt mit der KV abgerechnet werden.

Empfehlungen zur Labordiagnostik (Laborpfade)

Um notwendige Laborleistungen im Sinne der Stufendiagnostik zu erbringen, zu beziehen oder zu veranlassen, bieten Laborpfade eine Unterstützung zum wirtschaftlichen Umgang mit Laboruntersuchungen. 

Die Inhalte wurden uns sowohl durch die KBV als auch von Dr. Andreas Bobrowski (KV Schleswig-Holstein) überlassen. 

LaborKompakt

Die Servicereihe LaborKompakt liefert einen schnellen und praxisbezogenen Überblick zu verschiedenen Themen im Bereich der Labordiagnostik. Es werden allgemeine Hinweise zur Diagnostik, Tipps und Anwendungsbeispiele zu aktuellen oder saisonalen Themen in den Fokus gesetzt. 

Ansprechpartner

Abrechnung Service

0391 627-8000
0391 627-8108