Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Diese können entweder von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet oder direkt bei der Krankenkasse beantragt werden.
DiGA sind digitale Anwendungen (Apps), die auf Smartphones, Tablets oder als webbasierte Programme am Computer bzw. Laptop genutzt werden können. Sie gelten als Medizinprodukte unterschiedlicher Risikoklassen und unterstützen Versicherte dabei, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder deren Beschwerden zu lindern. Darüber hinaus können sie bei der Versorgung von Verletzungen und Behinderungen helfen.
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- Übersicht (Stand: Oktober 2026)
Die Pauschale 86700 können Ärzte und Psychotherapeuten für die Verlaufskontrolle und Auswertung von DiGA abrechnen, die vorläufig im BfArM-Verzeichnis gelistet sind und für die das BfArM ärztliche und / oder psychotherapeutische Tätigkeiten definiert hat. Die Details sind in der Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.
Die Pauschale ist pro DiGA einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig; im Krankheitsfall je DiGA höchstens zweimal.
Die Pauschale kann für den Erprobungszeitraum der jeweiligen DiGA berechnet werden.
Für folgende DiGA kann die Pauschale 86700 berechnet werden:
- companion shoulder
- Oviva Direkt Bluthochdruck
- INKA