Sozialversicherungspflicht
Die Notarzttätigkeit unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen von der Beitragspflicht formuliert – § 23c Abs. 2 SGB IV. Diese sind eine Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes, die Tätigkeit als Vertragsarzt oder eine Niederlassung mit eigener Privatpraxis.
Sie möchten im Notarztdienst tätig werden und bei Ihnen liegt kein Befreiungsgrund vor?
Für die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status benötigen wir erweiterte Angaben von Ihnen. Bitte füllen Sie hierzu den "Fragebogen Notärzte SV-Pflicht" vollständig aus.
Sind Sie bereits im Notarztdienst tätig und wissen, dass sich Ihre Beschäftigungsverhältnisse in der kommenden Zeit verändern werden?
Bitte gehen Sie in diesem Falle ebenso wie oben beschrieben vor und senden Sie den Fragebogen Notärzte SV-Pflicht vollständig ausgefüllt, zusammen mit den ggf. erforderlichen Nachweisen, per Post an die folgende Adresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
Abteilung Sicherstellung – Rettungsdienst
Postfach 1664
39006 Magdeburg
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Ansprechpartner
Vanessa Sarah Lange
0391 627-64600391 627-878459
sozialversicherung.notarzt@kvsa.de