Ärzte
Als zugelassener Vertragsarzt oder angestellter Arzt richtet sich Ihr wöchentlicher Sprechstundenumfang nach dem Umfang Ihres Versorgungsauftrages. Es zählen alle Zeiten, in denen Sie vertragsärztliche Leistungen erbringen oder in denen Sie für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen. Die Regelung gilt auch für Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft, operierende Ärzte, Anästhesisten, Laborärzte und Pathologen, also auch für Arztgruppen ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt.
| Versorgungsauftrag (Zulassung oder Anstellungsgenehmigung) | Mindestanzahl Sprechstunden pro Woche |
|---|---|
| 1,0 (voll) | 25 Stunden |
| 0,75 (dreiviertel) | 18 Stunden 45 Minuten |
| 0,5 (halb) | 12 Stunden 30 Minuten |
| 0,25 (viertel) | 6 Stunden 15 Minuten |
Welche Zeiten werden als Sprechstunden angerechnet?
- Sprechstunden ohne Termin
- Sprechstunden mit Termin (auch Zeiten, in denen ambulante Operationen durchgeführt werden)
- Zeiten, in denen Hausbesuche durchgeführt werden
- Sprechzeiten in Nebenbetriebsstätten
Verpflichtung zur offenen Sprechstunde
Darüber hinaus sind bestimmte Arztgruppen verpflichtet, bei einem vollen Versorgungsauftrag (1,0) mindestens 5 Stunden als offene Sprechstunden anzubieten. Dieser Umfang reduziert sich anteilig je nach Versorgungsauftrag.
Diese Regelung gilt für folgende Arztgruppen:
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Nervenheilkunde
- Orthopädie
- Chirurgie
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Neurologie
- Psychiatrie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Neurochirurgie
- Urologie
| Versorgungsauftrag (Zulassung oder Anstellungsgenehmigung) | Mindestanzahl offene Sprechstunden pro Woche |
|---|---|
| 1,0 (voll) | 5 Stunden |
| 0,75 (dreiviertel) | 3 Stunden 45 Minuten |
| 0,5 (halb) | 2 Stunden 30 Minuten |
| 0,25 (viertel) | 1 Stunden 15 Minuten |