Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Ärzte

Als zugelassener Vertragsarzt oder angestellter Arzt richtet sich Ihr wöchentlicher Sprechstundenumfang nach dem Umfang Ihres Versorgungsauftrages. Es zählen alle Zeiten, in denen Sie vertragsärztliche Leistungen erbringen oder in denen Sie für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen. Die Regelung gilt auch für Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft, operierende Ärzte, Anästhesisten, Laborärzte und Pathologen, also auch für Arztgruppen ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt.

Ansprechpartner

Arztregister

0391 627-8100
0391 627-875540

Versorgungsauftrag (Zulassung oder Anstellungsgenehmigung) Mindestanzahl Sprechstunden pro Woche 
1,0 (voll)25 Stunden
0,75 (dreiviertel)18 Stunden 45 Minuten
0,5 (halb)12 Stunden 30 Minuten
0,25 (viertel)6 Stunden 15 Minuten

Welche Zeiten werden als Sprechstunden angerechnet? 

  • Sprechstunden ohne Termin
  • Sprechstunden mit Termin (auch Zeiten, in denen ambulante Operationen durchgeführt werden)
  • Zeiten, in denen Hausbesuche durchgeführt werden
  • Sprechzeiten in Nebenbetriebsstätten

Verpflichtung zur offenen Sprechstunde

Darüber hinaus sind bestimmte Arztgruppen verpflichtet, bei einem vollen Versorgungsauftrag (1,0) mindestens 5 Stunden als offene Sprechstunden anzubieten. Dieser Umfang reduziert sich anteilig je nach Versorgungsauftrag.

Diese Regelung gilt für folgende Arztgruppen:

  • Augenheilkunde 
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Nervenheilkunde
  • Orthopädie
  • Chirurgie
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten 
  • Neurologie
  • Psychiatrie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Neurochirurgie
  • Urologie
Versorgungsauftrag (Zulassung oder Anstellungsgenehmigung) Mindestanzahl offene Sprechstunden pro Woche 
1,0 (voll)5 Stunden
0,75 (dreiviertel)3 Stunden 45 Minuten 
0,5 (halb)2 Stunden 30 Minuten
0,25 (viertel)1 Stunden 15 Minuten