Digitale Gesundheitsanwendungen
Seit Oktober 2020 können Ärzte und Psychotherapeuten Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen.
DiGA sind Apps oder webbasierte Anwendungen, die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstüzen.
Patienten können für DiGA selbst einen Antrag bei der Krankenkasse stellen oder ein Rezept nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Entscheidung erhalten.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten nur für digitale Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und im öffentlichen DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sind.
Eine Verordnung einer DiGA erfolgt auf einem roten Rezept (Muster 16). Psychotherapeutische Praxen in Sachsen-Anhalt erhalten das Formular Muster 16 von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Ansprechpartner ist das Sekretariat der Abteilung Abrechnung. Ebenso kann eine elektronische Verordnung von DiGA (eRezept) erfolgen, verpflichtend ist dieser Verordnungsweg bisher nicht (Stand März 2026). Auch bei der Verordnung von DiGA gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für DiGA, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und im öffentlichen DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sind. Das DiGA-Verzeichnis enthält zu jedem gelisteten Produkt verordnungsrelevante Informationen. Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen sind verpflichtet, diese in aktueller Form und vollständig abzubilden.
Wie bei allen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch bei der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Bitte beachten Sie darum zwingend folgende Hinweise.
Die ausgewählte DiGA ist zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich und übersteigt nicht das Maß des Notwendigen.
- Ärzte überzeugen sich persönlich vom Krankheitszustand des Patienten oder der Zustand ist aus der laufenden Behandlung bekannt. Eine medizinische Indikationsstellung erfolgt durch den behandelnden Arzt!
- Verordnungsrelevante Informationen, bspw. Indikationen und Kontraindikationen werden vor Verordnung dem DiGA-Verzeichnis des BfArM entnommen.
Es besteht keine Verpflichtung, ein vom Patienten oder Hersteller eingereichtes Formular zu unterzeichnen oder eine Verordnung auszustellen, wenn die Indikation nicht bestätigt werden kann bzw. die Verordnung nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht!