Finanzierung der Ausstattung
Ersatzvornahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) - Regelung der Finanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur (TI) seit dem 1. Juli 2023
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte auf Grundlage des § 378 Absatz 2 SGB V mit Bescheid (Ersatzvornahme) vom 27. Juni 2023 gegenüber der KBV die Finanzierung der Kosten der TI in der vertragsärztlichen Versorgung zum 1. Juli 2023 festgelegt, da sich KBV und GKV Spitzenverband nicht auf eine Vereinbarung einigen konnten. Kernproblem ist und war die Frage der vollständigen Erstattung sämtlicher mit der Digitalisierung entstandenen Kosten.
Praxen erhalten eine Pauschale, um die Installation und den Betrieb der TI zu finanzieren. Die Höhe der Pauschale für die jeweilige Praxis ist abhängig von der Anzahl der Ärzte im Zulassungsumfang.
Zusätzlich wurden Reduzierungen der Pauschalen für Praxen beschlossen, die an die TI angeschlossen sind, aber nicht alle Anwendungen vorhalten.
Jeweils zum 1. Januar erhöht sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Punktwertes des Orientierungswertes.
Höhe der TI-Pauschale ab Quartal 1/2026
Eine Praxis hat je Betriebsstättennummer (BSNR) Anspruch auf eine der genannten Pauschalen im Quartal.
| Pauschalen für Praxen mit TI-Anschluss je Quartal | Praxen mit Anzahl von Ärzten im Zulassungsumfang | |||
|---|---|---|---|---|
| bis 3 | > 3 bis <=6 | > 6 bis <= 9 | zzgl. je bis zu 3 weitere Ärzte | |
| regulär | 790,86 € | 940,56 € | 1077,30 € | + 95,10 € |
| 50% reduziert bei einer fehlenden Anwendung | 395,43 € | 470,25 € | 538,65 € | + 47,55 € |
Regelungsinhalt
Pauschalen für die Aufwendungen zum Start/Betrieb der TI in Form von monatlich berechneten Pauschalen, die in der o.g. Tabelle auf das Quartal hochgerechnet sind
ACHTUNG: Reduzierungen bei fehlenden Anwendungen
Um 50% reduzierte Pauschale bei einer fehlenden Anwendung
Keine Pauschale bei mindestens 2 fehlenden Anwendungen
Für den Erhalt der nicht reduzierten Pauschale müssen folgende TI-Anwendungen betriebsbereit sein:
- elektronische Patientenakte (ePA) 3.0
- elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- elektronisches Rezept (eRezept)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Kommunikationsdienst KIM
- elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
Praxen, in denen ausschließlich Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten der folgenden Fachrichtungen tätig sind, sind von der Abgabe der Eigenerklärung für NFDM, eMP, eAU und eRezept befreit:
- psychologische Psychotherapie
- psychologische Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie
- Virologie
- Infektionsepidemiologie
- Transfusionsmedizin
- Pathologie
- Fachwissenschaftler der Medizin
- Radiologie
- ausschließlich mobil bei Operateuren tätige Anästhesisten
- Mammographie-Screeningeinheiten
- Anhand des durchgeführten Versichertenstammdatenabgleichs (VSDM)
- KVSA wertet die Durchführung des VSDM als Anschluss an die TI
- Praxen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt melden den Anschluss an die TI zukünftig über das KVSAonline Portal
- Per Selbsterklärung im KVSAonline Portal unter Dienste -> Praxisausstattung
- Tipp: Kontrollieren Sie im KVSAonline Portal, ob alle betriebsbereiten Anwendungen nach den bisherigen Regelungen (eMP, NFDM, KIM, eRezept, ePA) für Ihre Praxis auch mit Verfügbarkeitsdatum angegeben sind.