GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Spargesetz trotz massiver Kritik in Kraft getreten
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde trotz massiver Kritik der KVen beschlossen und ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Die KVen sind verpflichtet, die Inhalte umzusetzen. Die Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Damit Sie auf dem Laufenden bleiben: Neben der Information der Praxen per Infoletter stellen wir die Änderungen im Folgenden dar.
Informationen der KVSA
Die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) nach den GOP 01431, 01647 sowie 01648 wird bis Jahresende 2026 vergütet. Ebenso bestehen bis dahin die bisherigen Vergütungsregelungen im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) weiter, beispielsweise in Form von Zuschlägen zur Terminvermittlung.
Praxen können und sollten demnach weiterhin die entsprechenden Leistungen bis Ende des Jahres 2026 abrechnen.
- Seit dem 30. Juli 2026 können Cannabisblüten nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Zulasten der GKV sind nur Extrakte in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnungsfähig.
Die Versorgung der Patienten hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.
⇒ Das gilt nicht für Patienten, die bereits eine Therapie mit Cannabisblüten oder Cannabisextrakten erhalten
haben.⇒ Entgegen ihrer bisherigen Einschätzung vertritt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nun die Auffassung, dass der Vorrang eines Fertigarzneimittels auch außerhalb seines arzneimittelrechtlich zugelassenen Anwendungsgebiets besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist unklar, ob der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) an seiner abweichenden Auffassung festhält, wonach dieser Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt. Solange zwischen KBV und GKV-SV kein Konsens in dieser Frage besteht, empfiehlt die KVSA, bei Neupatienten grundsätzlich einen Antrag auf Genehmigung einer Therapie mit Cannabis unter Angabe des vorgesehenen Fertigarzneimittels zu stellen - auch dann, wenn für die betreffende Therapie kein Genehmigungsvorbehalt besteht.
⇒ Wird ein für die Indikation eines Patienten arzneimittelrechtlich zugelassenes Fertigarzneimittel innerhalb des 6 Monatszeitraums nicht vertragen oder erweist es sich als unwirksam, ist eine direkte Umstellung auf ein Extrakt möglich.
Ausführliche Informationen:
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel können nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Eine Kostenübernahme im Rahmen von Satzungsleistungen der Krankenkassen ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich.
Die gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung von Praxisbesonderheiten im Rahmen von Erstattungsbetragsvereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmen ist entfallen.
Der Wegfall der gesetzlichen Grundlage betrifft jedoch lediglich die Vereinbarung neuer Praxisbesonderheiten. Bislang vereinbarte Praxisbesonderheiten sind hiervon unberührt - sie gelten bis zum Eintritt eines sogenannten Beendigungstatbestandes fort. Dies kann zum Beispiel der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz für den Wirkstoff sein. Der GKV-Spitzenverband hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung entsprechend informiert.
Die vor dem Inkrafttreten des GKV-BStabG vereinbarten und noch fortgeltenden Praxisbesonderheiten können weiterhin auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands abgerufen werden.
Krankenkassen können Gruppen von patentgeschützten Arzneimitteln bilden, die Wirkstoffe mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung beinhalten. Pharmazeutische Unternehmen haben die Möglichkeit, exklusive oder wirkstoffübergreifende Rabattverträge für einzelne Arzneimittel einer Gruppe abzuschließen.
Bis zum 31. Dezember 2030 sind bereits fünf Wirkstoffgruppen festgelegt (JAK-Inhibitoren, CGRP-Antagonisten, PARP-Inhibitoren, PCSK9-Inhibitoren, PD-1/PD-L1-Inhibitoren).
Zum jetzigen Zeitpunkt sind diese Rabattverträge noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss werden sie in der Verordnungssoftware angezeigt werden.
Vertragsärzte haben aus den oben genannten Gruppen bevorzugt Arzneimittel zu wählen, für die ein Rabattvertrag vorliegt. Die Software ist entsprechend auf dem neusten Stand zu halten und regelmäßig zu aktualisieren.
Die Verordnungen von rabattierten Arzneimitteln entsprechender Gruppen sollen künftig im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen prinzipiell als Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden. Im medizinischen Einzelfall wird von einem entsprechend Rabattvertrag abgewichen werden können.