Dokumente elektronisch per KIM an den Medizinischen Dienst übermitteln (MiMa)
Der Medizinische Dienst Sachsen‑Anhalt (MD) und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen‑Anhalt (KVSA) haben sich zum Ziel gesetzt, den Austausch von Befundanfragen der Krankenkassen gem. § 275 SGB V vollständig papierlos über die Telematik-Infrastruktur (TI) mittels KIM (Kommunikation im Medizinwesen) zu ermöglichen. Dafür wird das etablierte Verfahren des eArztbriefs genutzt. Praxen können den Weiterleitungsbogen (Muster 86) sowie weitere zur konkreten Befundanfrage erforderlichen vereinbarten Vordrucke mit den Krankenkassen (Muster 11, 20, 25, 52, 53, 61 ff.) und Behandlungsunterlagen elektronisch per KIM an den MD senden, wodurch der bisherige postalische Versand entfällt.
Der Wegfall des Briefversands und des Ausdrucks von Patientenunterlagen vereinfacht die Kommunikation zwischen Praxen und dem MD erheblich und bietet die Möglichkeit, gesetzlich angeforderte Befundanfragen schneller zu bearbeiten.
- Der Weiterleitungsbogen (Muster 86) mit dem Mitteilungsmanagement (MiMa)-Aktenzeichen wird wie gewohnt von der Krankenkasse per Post an die Praxis übermittelt.
- Zur Beantwortung der Anfrage erstellt die Praxis in dem neuen Verfahren einen eArztbrief im Praxisverwaltungssystem (PVS).
- Aus dem Weiterleitungsbogen wird das MiMa Aktenzeichen in die Betreffzeile oder den Text übernommen - dazu ist es erforderlich, dass das MiMa-Aktenzeichen mit zwei vorangestellten Rautezeichen, beispielsweise ##400000000482041289, versehen wird.
- Das erforderliche Vordruckmuster sowie ggf. notwendige Befunddokumente wie z.B. Laborbefunde, Befunde bildgebender Verfahren können dem eArztbrief als digitale Anhänge beigefügt werden.
- Der eArztbrief wird digital signiert und über KIM an folgende Adresse gesendet: befunde@md-san.kim.telematik
- Nach dem Versand sollte der eArztbrief in der jeweiligen Behandlungsdokumentation des Patienten im PVS abgelegt werden.
- Für die elektronische Übermittlung der Befundanfrage an den MD ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 86900 des EBM berechnungsfähig. Nutzt die Krankenkasse für die Anfrage vereinbarte Muster der Vordruckvereinbarung, ist zusätzlich die jeweils auf dem Muster angegebene GOP abrechnungsfähig (z.B. Muster 11 die GOP 01621).
- Bei Verwendung eines nicht vereinbarten Musters muss die Krankenkasse die rechtliche Grundlage nach SGB V und die abrechnungsfähige GOP (GOP 01620 bis 01622) angeben. Fehlen diese Angaben, muss die Anfrage nicht beantwortet werden.
- Wurde nur die GOP nicht angegeben, sollte die Anfrage trotzdem beantwortet werden. Abgerechnet werden können die GOP 01620 bis 01622, z.B. für Krankheitsberichte nach GOP 01621 und umfassendere Stellungnahmen nach GOP 01622.
- Sollten im Quartal keine weiteren vertragsärztlichen Leistungen erbracht worden sein, kann die Befundübermittlung dennoch im Ersatzverfahren ohne Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte abgerechnet werden.
Medizinischer Dienst Sachsen-Anhalt
Steven Völke, Dirk Bergholz
E-Mail service@md-san.de
Telefon 0391 5661-3305
Für abrechnungstechnische und rechtliche Fragen:
Abrechnungsabteilung der KVSA
E-Mail abrechnung@kvsa.de
Telefon 0391 627-8000
- Anschluss an die TI
- Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter
- Client-Modul für KIM (wird vom Anbieter gestellt)
- mindestens E-Health-Konnektor-Update (PTV 3)
- PVS-Modul für die Integration und Nutzung des KIM-Dienstes
- eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur beim Versand etwa von eArztbriefen