Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Bis zu 80.000 Euro Zuschuss für Gründung oder Fortführung einer Praxis 11. 04. 2024

Im Auftrag der Geschäftsstelle des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen des Landes Sachsen-Anhalt:

Um die flächendeckende ambulante Versorgung in bestimmten Fachgebieten und Regionen zu verbessern, hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen des Landes Sachsen-Anhalt am 21. März 2024 ein weiteres Förderpaket zur Ansiedlung von ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten beschlossen:

  • In der Zeit vom 1. April 2024 bis zum 30. Juni 2026 sind Sicherstellungzuschläge in Höhe von bis zu 80.000 Euro möglich. Insgesamt stehen 2,52 Millionen Euro zur Verfügung. Diese finanziellen Mittel werden jeweils zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt sowie von den Krankenkassen getragen.
  • Eine finanzielle Unterstützung ist nun möglich für die Einrichtung neuer Arztpraxen, Praxisübernahmen und die Anstellung von Ärzten in Regionen Sachsen-Anhalts mit drohender Unterversorgung, Unterversorgung oder zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf.
  • Von den Fördermöglichkeiten profitieren können Hausärzte, Augenärzte, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Kinder- und Jugendärzte, Nervenärzte sowie Kinder- und Jugendpsychiater, wenn sie sich in einer der betreffenden Regionen Sachsen-Anhalts niederlassen oder angestellt ambulant tätig werden. Eine genaue Aufschlüsselung finden Sie hier beziehungsweise den vollständigen Beschluss hier.

"Mit einer Praxisneugründung oder -fortführung gehen Ärztinnen und Ärzte auch immer finanzielle Herausforderungen ein. Das ist uns bewusst. Deshalb ist es umso wichtiger, diesen Schritt in bestimmten Regionen zur Verbesserung der Versorgung zu unterstützen. Das ist unser Beitrag, den wir für eine zukünftige wohnortnahe ambulante Versorgung leisten können", so Michael Löher, Vorsitzender des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen des Landes Sachsen-Anhalt.

 

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen des Landes Sachsen-Anhalt ist ein Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen gem. § 90 SGB V. Er hat einen unparteiischen Vorsitzenden, zwei unparteiische Mitglieder, jeweils 9 von der Kassenärztlichen Vereinigung und von den Verbänden der Krankenkassen benannte Mitglieder sowie 9 beratend mitwirkende Patientenvertreter. Der Gesetzgeber hat ihm u.a. die die Feststellung bestehender und drohender Unterversorgung mit Ärzten der der Bedarfsplanung unterliegenden Facharztgruppen, die Feststellung des Bestehens und Wegfalls von Überversorgung mit Fachärzten der Bedarfsplanungsfachgruppen sowie die daran anknüpfende Anordnung oder Aufhebung von Zulassungssperren sowie die Auslobung und Ausgestaltung von Sicherstellungszuschlägen als ergänzende Maßnahme zur Sicherstellung einer wohnortnahen bedarfsgerechten vertragsärztlichen Versorgung übertragen.