Rehabilitation
Rehabilitation
Medizinische Rehabilitation seit 01.04.2016 durch alle vertragsärztlich Tätigen verordnungsfähig
Das Wichtigste zu Formular 61 in Kürze:
Eine gesonderte Qualifikation zur Verordnung der medizinischen Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich, so dass alle ambulant tätigen Ärzte eine entsprechende Verordnung ausstellen können. Das Formular 60 („Antrag zum Antrag“) ist weggefallen. Ausschließlich Formular 61 ist seit dem 01.04.2016 zur Verordnung von Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu verwenden.
- Auf Formular 61 können ambulante und stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen sowie medizinische Rehabilitation für Mütter
und Väter nach § 40 und 41 SGB V (Krankenbehandlung) verordnet
werden. - Auf Formular 61 können nicht verordnet werden medizinische
Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V. Dazu gibt es
einen gesonderten Verordnungsvordruck. - Teil A des Formulars gibt die Möglichkeit, die Anfrage bei der
Krankenkasse über die Zuständigkeit zu stellen, wenn bei einem
Patienten nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die Krankenkasse
oder ggf. die Unfall- oder Rentenversicherung der zuständige
Rehabilitationsträger ist. Des Weiteren kann auch eine Beratung des
Patienten bei der Krankenkasse veranlasst werden – ebenfalls auf Teil A
des Formulars 61. - Wenn eindeutig ist, dass die Krankenkasse des Patienten der
Rehabilitationsträger ist, kann die Verordnung direkt auf den Teilen B
bis D erfolgen. Teil A muss dann nicht ausgefüllt werden. - Das Formular 61 ist in der Praxis vorzuhalten. Es wird nicht mehr von den
Krankenkassen zugeschickt. - Beim Blankoformularbedruckungsverfahren ist es möglich, nur Teil A
oder die Teile B bis D auszudrucken . - Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01611 EBM.
Die Verordnung von Leistungen der Rehabilitation erfordert unter anderem Kenntnisse in der Anwendung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF).
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat einen „ICF-Praxisleitfaden 1 – Zugang zur Rehabilitation“ (Kurz- und Langfassung) zur Verfügung gestellt. Die Kurzfassung des Leitfadens kann unter www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/icf-praxisleitfaeden/downloads/IK.ICF1Kurz.web.pdf kostenfrei heruntergeladen werden.
Das Formular 61 und die Druckversion des Praxisleitfadens kann über die Formularstelle der KVSA bezogen werden.
Ansprechpartner:
Formularstelle der KVSA (Tel.-Nr. 0391 627 6031)