Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Arzneimittel

Bei der Verordnung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung sind neben der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage weitere Vorgaben zu beachten:

  • Arzneimittel-Richtlinie des G-BA (z.B. Wirtschaftlichkeitsgebot - Switching meiden)
  • Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie (z.B. Anlage III - Verordnungseinschränkungen und Ausschlüsse)
  • Arzneimittelrechtliche Zulassung des Arzneimittels (keine Erstattungspflicht der Krankenkassen für Off-Label-Verordnungen)
  • Fiktive Zulassungen (keine Erstattungspflicht der Krankenkassen für fiktiv zugelassene Arzneimittel)

Aktuelles:

Aufgrund der Lieferengpässe u.a. auch bei Arzneimitteln für Kinder sind aktuell folgende Hinweise zu beachten (Stand: 23.12.2022)

23.12.2022 Information des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) (gilt bis einschließlich 25.01.2023):

  • Verzicht auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Wirkstoffverordnungen für Kinder, die auf der Liste der versorgungskritischen Wirkstoffe gemäß § 52b Abs. 3c Arzneimittelgesetz (AMG) Medizinprodukte (BfArM) stehen, sowie für Paracetamol- und Ibuprofen-haltige Säfte.
    Wirkstoffverordnungen sind in der folgenden Form auszustellen:
    • Wirkstoff
    • Darreichungsform
    • Dosierung pro Tag
    • Zeitliche Reichweite auf dem Rezept z.B. für sieben Tage
  • Akzeptanz der Herstellung von Rezepturen für alle Arzneimittel für Kiner, die von Lieferengpässen betroffen sind, auch wenn die ärztlichen Verordnungen Fertigarzneimittel ausweisen

21.12.2022 Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):
Um eine flächendeckende Versorgung mit Ibuprofen und Paracetamol-haltigen pädiatrischen Fertigarzneimitteln zu ermöglichen, hat der Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe beim BfArM dringende Empfehlungen ausgesprochen. Nach Aufforderung der KBV und der Bitte des Bundesgesundheitsministers hat der GKB-Spitzenverband folgender Formulierung zugestimmt: "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband empfehlen den Vertragspartnern der regionalen Vereinbarungen über die Wirtschaftslichkeitsprüfung nach § 106b Abs. 1 SGB V, die Mehrkosten, die durch die Verordnung von Rezepturen an Stelle von Fertigarzneimitteln im Zeitraum eines vom Beirat nach §52b Arzneimittelgesetz festgestellten Engpasses entstehen, im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu berücksichtigen."

Weitere Informationen
PharmNet.Bund - Veröffentlichte Lieferengpassmeldungen
 

 

Im Rahmen der Behandlung einer chronischen Erkrankung können Arzneimittel ohne erforderliche spezielle Therapieüberwachung im Vertretungsfall nach ärztlicher Einschätzung im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes auch in größeren Packungsgrößen verordnet werden.
Die Verordnung kleiner Packungsgrößen kann sinnvoll sein, wenn der Patient im Sinne einer Therapiekontrolle bzw. - überwachung seinen eigentlich behandelnden Arzt aufsuchen soll.
 

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