Finanzierung der Ausstattung
Finanzierung der Ausstattung
Ersatzvornahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) - Neuregelung der Finanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur (TI) ab dem 1. Juli 2023
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf Grundlage des § 387 Absatz 2 SGB V mit Bescheid (Ersatzvornahme) vom 27. Juni 2023 gegenüber der KBV die Finanzierung der Kosten der TI in der vertragsärztlichen Versorgung ab dem 1. Juli 2023 neu festgelegt, da sich KBV und GKV Spitzenverband nicht auf eine neue Vereinbarung einigen konnten. Kernproblem ist und war die Frage der vollständigen Erstattung sämtlicher mit der Digitalisierung entstandenen Kosten.
Die TI-Pauschalen sollen nach dieser Vorgabe des BMG ohne Übergangsregelung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ab sofort durch monatliche Pauschalen (siehe Tabelle – auf das Quartal berechnet – Zeil 1 und 2), verteilt auf maximal 60 Monate für die Ausstattung und den Betrieb ersetzt werden, wobei berücksichtigt wird, ob und wann die Erstausstattung (siehe Tabelle Zeile 3 oder 4) und der Konnektortausch (siehe Tabelle Zeile 5 oder 6) ggf. erfolgte.
Zusätzlich wurden auch noch Kürzungen der Pauschalen für an die TI angeschlossene Praxen in denen nicht alle Anwendungen vorhanden sind, beschlossen.
Wenn Sie zwischen 15. September 2023 bis spätestens zum 10. Dezember 2023 im KVSAonline Portal (Dienste>Praxisausstattung) eine Selbsterklärung zu den in Ihrer Praxis vorgehaltenen TI-Anwendungen abgeben, ist dies für die Zahlung der Pauschalen des 3. Quartals 2023 ausreichend.
Höhe der TI-Pauschale
Eine Praxis hat je Betriebsstättennummer (BSNR) Anspruch auf eine der genannten Pauschalen im Quartal.
Pauschalen für Praxen mit TI-Anschluss je Quartal | Praxen mit Anzahl von Ärzten im Zulassungsumfang | |||
---|---|---|---|---|
bis 3 | > 3 bis <= 6 | > 6 bis <= 9 | zzgl. je bis zu 3 weitere Ärzte | |
regulär | 713,34 € | 848,34 € | 971,70 € | + 85,80 € |
50% gekürzt bei einer fehlenden Anwendung | 356,67 € | 424,17 € | 485,85 € | + 42,90 € |
Reduziert aufgrund Erstausstattung zwischen 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023 | 395,01 € | 429,87 € | 453,12 € | + 42,90 € |
50% gekürzt bei einer fehlenden Anwendung & reduziert aufgrund Erstausstattung zwischen 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023 | 197,52 € | 214,95 € | 226,56 € | + 21,45 € |
Reduziert aufgrund nach bisheriger Vereinbarung erhaltener Konnektortauschpauschale | 598,35 € | 728,34 € | 846,69 € | + 85,80 € |
50% gekürzt bei einer fehlenden Anwendung & reduziert aufgrund nach bisheriger Vereinbarung erhaltener Konnektortauschpauschale | 299,19 € | 364,17€ | 423,36€ | + 42,90 € |
Regelungsinhalt
- Pauschalen für die Aufwendungen zum Start/Betrieb der TI in Form von monatlich berechneten Pauschalen, die in der o.g. Tabelle auf das Quartal hochgerechnet sind
- Für Praxen die sich zwischen dem 1. Januar 2023 und 30. Juni 2023 an die TI angeschlossen haben und die Pauschalen für die Erstausstattung nach der bisher geltenden Vereinbarung erhalten haben, reduziert sich die monatlich berechnete Pauschale für 10 Quartale (30 Monate).
- Für Praxen die die Pauschale für den Konnektortausch nach der bisher geltenden Vereinbarung erhalten haben, reduziert sich die monatlich berechnete Pauschale für 10 Quartale (30 Monate).
- ACHTUNG: Kürzungen bei fehlenden Anwendungen
- Um 50% gekürzte Pauschale bei einer fehlenden Anwendung
- Keine Pauschale bei mindestens 2 fehlenden Anwendungen
- Ab dem 3. Quartal 2023 ist das NFDM, der eMP, die ePA und KIM vorzuhalten
- Ab dem 4. Quartal 2023 ist zusätzlich die eAU vorzuhalten
- Ab dem 1. Januar 2024 ist zusätzlich das eRezept vorzuhalten
- Ab dem 1. März 2024 ist zusätzlich der eArztbrief vorzuhalten
Beim Wechsel des Softwareverwaltungssystems (PVS) bis einschließlich 1. Quartal 2024 wird die TI-Pauschale nicht wegen fehlender Anwendung (eMP und NFDM, ePA, KIM) gekürzt
- Für das 3. Quartal 2023 muss in dem Fall keine Anwendung nachgewiesen werden
- Für das 4. Quartal 2023 muss die eAU nachgewiesen werden
- Für das 1. Quartal 2024 müssen zwei Anwendungen - die eAU und das eRezept – nachgewiesen werden
- Der eingeleitete PVS-Wechsel, bezogen auf das 3. Quartal 2023, ist bis 10. Dezember 2023 gegenüber der KVSA schriftlich per formloser Erklärung nachzuweisen
Praxen, in denen ausschließlich Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten der folgenden Fachrichtungen tätig sind, sind von der Abgabe der Eigenerklärung für NFDM, eMP, eAU und eRezept befreit:
- psychologische Psychotherapie
- psychologische Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie
- Virologie
- Infektionsepidemiologie
- Transfusionsmedizin
- Pathologie
- Fachwissenschaftler der Medizin
- Radiologie
- ausschließlich mobil bei Operateuren tätige Anästhesisten
- Mammographie-Screeningeinheiten
- Anhand des durchgeführten Versichertenstammdatenabgleichs (VSDM)
- KVSA wertet die Durchführung des VSDM als Anschluss an die TI
- Praxen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt melden den Anschluss an die TI zukünftig über das KVSAonline Portal
- Per Selbsterklärung im KVSAonline Portal vom 15. September bis spätestens 10. Dezember 2023 reicht für die Pauschalen ab 1. Juli 2023
- Spätestens ab 15. September 2023 sind auch eArztbrief mit KIM-Adresse und eAU zum Erfassen verfügbar im KVSAonline Portal
- Tipp: kontrollieren Sie bis zum 10. September 2023 im KVSAonline Portal, ob alle betriebsbereiten Anwendungen nach den bisherigen Regelungen (eMP, NFDM, KIM, eRezept, ePA) für Ihre Praxis auch mit Verfügbarkeitsdatum angegeben sind, da Pauschalen der "alten" Regelung nach den ursprünglichen Vorgaben zur TI-Finanzierung in Anlage 32 BMV-Ä noch für die Quartale 1 und 2/2023 abrechenbar sind.