Außerklinische Intensivpflege
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Außerklinische Intensivpflege
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen bei der Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Sie soll nicht mehr nach den Vorgaben der "Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, sondern gemäß der neuen "Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie" (AKI-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Bis zum 30. Oktober 2023 gilt jedoch eine Übergangsfrist, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. Alle bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nach den Regelungen der HKP-Richtlinie ausgestellten Verordnungen verlieren spätestens ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
Potenzialerhebung für beatmungspflichtige Patienten
Gemäß der AKI-Richtlinie ist bei beatmungspflichtigen Patienten frühzeitig und regelmäßig im Rahmen einer Potenzialerhebung zu überprüfen, ob eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt.
Genehmigung
Einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung bedürfen:
- Potenzial erhebende Ärzte (auch in Klinik oder privatärztlich tätig) und
- Hausärzte, die die außerklinische Intensivpflge verordnen.
Formulare
Für die Verordnung der Außerklinischen Intensivpflege wurden neue Formulare vereinbart.
Erhoben werden
- das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning) beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung),
- die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen sowie
- das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung
Potenzialerhebung midenstens alle sechs Monate:
- vor jeder Verordnung (mind. alle sechs Monate)
- bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten
Zum Zeitpunkt der Verordnung darf sie nicht älter als drei Monate sein.
Potenzialerhebung alle zwölf Monate:
- bei beatmeten Patienten ohne Aussicht auf eine Dekanülierung oder Entwöhnung
Zum Zeitpunkt der Verordnung darf sie nicht älter als sechs Monate sein. Schwerpunkte sind die zusätzlichen Aspekte der Therapiekontrolle oder Therapieoptimierung.
Die Potenzialerhebung kann auch unter Nutzung telemedizinischer Möglichkeiten durchgeführt werden. Mindestens einmal jährlich muss die Potenzialerhebung jedoch unmittelbar persönlich, vorrangig am Ort der Leistung erfolgen. Ist das nicht möglich, sind die Gründe in der Patientenakte zu dokumentieren.
Verordnung - Formulare
Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt mit den neuen Formularen 62A bis 62C.
- Formular 62A: Potenzialerhebung für beatmete oder trachealkanülierte Patienten
- Formular 62B: Verordnung
- Formular 62C: Behandlungsplan, ist jeder Verordnung beizulegen
Ausfüllhilfe mit Erläuterungen für Muster 62A bis 62C
Behandlungsplan:
- wird durch den verordnenden Arzt erstellt, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Arztes, der die Potenzialerhebung durchgeführt hat
- dokumentiert insbesondere die spezifischen Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege, die durch den Pflegedienst zu erbringen sind
- enthält alle weiteren im zeitlichen Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege anfallenden behandlungspflegerischen Maßnahmen gemäß der HKP-Richtlinie
- Ausnahme: erforderliche behandlungspflegerische Maßnahmen für Zeiträume außerhalb der außerklinischen Intensivpflege werden, wenn diese nicht 24 Stunden am Tag erbracht wird, gemäß HKP-Richtlinie auf Muster 12 verordnet
- ist bei Änderungen (beispielsweise des Bedarfs, des klinischen Status, der relevanten Kontextfaktoren) von dem verordnenden Arzt zu aktualisieren und bei Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen erneut der Krankenkasse vorzulegen.
Verordnung - Dauer
- Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements: längstens sieben Tage
- Erstverordnung: bis zu fünf Wochen
- Folgeverordnungen: grundsätzlich sechs Monate
- Ausnahme: Folgeverordnungen für längstens 12 Monate nur bei
- beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten, auf Grundlage einer Potenzialerhebung und ohne Aussicht auf nachhaltige Besserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung und dauerhaft nicht möglicher Dekanülierung oder Entwöhnung (Gründe sind auf der Verordnung zu dokumentieren)
- bestehende Verordnung bleibt nach einem Krankenhausaufenthalt grundsätzlich gültig
Bei einer Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt es sich bereits um eine Erstverordnung, die nächste (zweite) Verordnung ist als Folgeverordnung auszustellen.
Bezug Formulare
Bestellung beim Paul Albrechts Verlag (PAV) über:
- KVSAonline-Portal → Dienste → Formularbestellung oder
- AllProMed.de → Praxisbedarf → Muster/Formulare/ → Sachsen-Anhalt oder
- Fax: 04154 799 133 (PAV) oder
- E-Mail: arztformulare@pav.de
Der Versand erfolgt in jedem Fall über den Paul-Albrechts-Verlag.
Stand: 1. Januar 2023
Die Potenzialerhebung bedarf der Genehmigung der KVSA. Dies gilt auch für angestellte Krankenhausärzte bzw. Privatärzte.
Antragsberechtigt sind:
- Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
- Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit¹ oder
- weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialiserten Beatmungsentwöhnungs-Einheit¹
- außerdem: zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation
Eine ggf. notwendige ergänzende Fachexpertise ist konsiliarisch einzubinden.
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¹mit entsprechend einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
Stand: 1. Januar 2023
Verordnung für beatmete oder trachealkanülierte Patienten:
- vertragsärztlich tätige Ärzte mit einer Qualifikation zur Potenzialerhebung
- Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
- Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärzte für Anästhesiologie
- Fachärzte für Neurologie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Hausärzte, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen (Kompetenzen können durch Fortbildungen erworben werden. Hausärzte bedürfen der Genehmigung der KVSA.
Verordnung für weder beatmungspflichtige noch trachealkanülierte Patienten
- Fachärzte, die auf die die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind
Eine ggf. notwendige ergänzende Fachexpertise ist konsiliarisch einzubinden. Der Konsilpartner ist auf der Verordnung anzugeben.
Vier-Augen-Prinzip für beatmete oder trachealkanülierte Patienten ohne Potenzial
Bei Qualifikation zur Verordnung und Potenzialerhebung können beide Aufgaben durch einen vertragsärztlich tätigen Arzt übernommen werden. Ein "Vier-Augen-Prinzip" besteht für die Fälle, bei denen voraussichtlich langfristig kein Beatmungsentwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial vorliegt und damit auch die regelmäßige Potenzialerhebung nicht notwendig wird. Dann gilt: Wer verordnet, darf nicht das Potenzial erheben und umgekehrt.
Die KBV stellt in ihrem Fortbildungsportal eine dreiteilige, mit jeweils drei CME-Punkten zertifizierte Onlinefortbildung, zur Verfügung. Diese ist insbesondere für Hausärzte konzipiert, die bisher wenig Erfahrungen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten haben.
- Teil 1: Module "Krankheitsbilder" und "Weaning - Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung"
- Teil 2: Module "Hilfsmittel in der außerklinischen Intensivpflege - Beatmungsgeräte und Zubehör" sowie "Therapieoptimierung"
- Teil 3: Modul "besondere Versorgungssituationen"
Die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildung können durch Hausärzte bei der KVSA eingereicht werden, um im Rahmen der Erteilung der Genehmigung zur Verordnung die erforderlichen Kompetenzen nachzuweisen.
Fortbildungspunkte werden auf Wunsch auch elektronisch an die jeweils zuständige Ärztekammer übermittelt.
- Sobald Erforderlichkeit der außerklinischen Intensivpflege festgestellt wird, kann eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erfolgen.
- Die Leistung beginnt mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.
- Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten ist vor der Verordnung in der stationären Einrichtung eine Potenzialerhebung vorzunehmen.
- Liegt Potenzial vor, erfolgt keine Überleitung in die außerklinische Intensivpflege ohne vorherigen Weaning- oder Dekanülierungsversuch.
- Krankenhäuser informieren Krankenkassen mindestens 14 Tage vor geplanter Entlassung (frühe Einbeziehung der Krankenkassen in die Organisation der Anschlussversorgung).
- Krankenhäuser kontaktieren Leistungserbringer zur Abstimmung der Weiterversorgung in der außerklinischen Intensivpflege.
- Krankenhäuser informieren rechtzeitig den vertragsärztlich tätigen Arzt, der im ambulanten Bereich die Weiterbehandlung übernimmt.
- vollstationäre Pflegeeinrichtungen
- vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
- sogenannte Beatmungs-WGs
- im Haushalt der Versicherten oder der Familie oder an sonstigen geeigneten Orten (betreute Wohnformen, Schulen, Kitas und Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
- Der verordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Koordination der medizinischen Behandlung und die rechtzeitige Einleitung des Verfahrens zur Potenzialerhebung.
- Alle an der Versorgung beteiligten Ärzte, Pflegekräfte, Logopäden, Ergo- und Physiotherapeuten, Hilfsmittelversorger, Geräteprovider sollen im Rahmen eines Netzwerkes eng zusammenarbeiten.
- Der Leistungserbringer muss den verordnenden Arzt u.a. über Veränderungen in der Pflegesituation informieren, insbesondere bei Anzeichen, die auf ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial schließen lassen.
- Krankenkassen sollen insbesondere im Falle einer anstehenden Entwöhnung geeignete stationäre Einrichtungen mit verfügbaren Versorgungskapazitäten benennen.
Die Vergütung für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erfolgt extrabudgetär.
Übersicht der abrechnungsfähigen Leistungsziffern für die Außerklinische Intensivpflege
- Streichung der Nummer 24 ("Krankenbeobachtung (spezielle)") des Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie ab 31. Oktober 2023
- Ergänzung in Nummer 8 ("Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung") des Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie:
"Der Anspruch besteht für Versicherte, die einen punktuellen Unterstützungsbedarf im Umgang mit dem Beatmungsgerät haben und bei denen Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege nicht gegeben sind. Bei Versicherten mit einem Anspruch nach § 37c SGB V erfolgt die Leistungserbringung auf der Grundlage der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V".
Genehmigung der KVSA
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