Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Außerklinische Intensivpflege

Seit dem 1. Januar 2023 ist die außerklinische Intensivpflege ein eigenständiger Verordnungsbereich für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf medizinischer Behandlungspflege. Dieser liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer geeigneten Pflegekraft im gesamten Versorgungszeitraum erforderlich ist.

Neu ist, dass bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten das Potenzial zur Verringerung bis zur Entwöhnung der künstlichen Beatmungszeit überprüft wird.
Verordnungen erfolgen nicht mehr nach den Vorgaben der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, sondern gemäß der neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses auf neuen Formularen zulasten der GKV.

Eine Übergangsfrist zur Vermeidung von Versorgungsengpässen endete am 30. Oktober 2023. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach den Regelungen der HKP-Richtlinie ausgestellten Verordnungen sind nicht mehr gültig!

Stand: 15. September 2023

Die Potenzialerhebung ist eine durch die KV zu genehmigende Leistung. Antragsberechtigt sind neben vertragsärztlich tätigen Ärzten auch angestellte Krankenhausärzte und Privatärzte.

Übergangsregelung: Außerklinische Intensivpflege kann bis zum 31. Dezember 2024 ausnahmsweise auch ohne Potenzialerhebung verordnet werden, sofern keine qualifizierten Fachkräfte für eine Potenzialerhebung zur Verfügung stehen. Dies ist auf dem Verordnungsvordruck unter "Weitere Erläuterungen" zu dokumentieren.

  • Qualifikation potenzialerhebender Ärzte, Antragstellung und Genehmigung
     
  • Erhoben wird bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten:
    • das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning) beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung),
    • die Möglichkeit der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen sowie
    • das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung
       
  • Die Potenzialerhebung ist vor jeder Verordnung, mindestens alle sechs Monate durchzuführen.
    Zum Zeitpunkt der Verordnung darf die Potenzialerhebung nicht älter als drei Monate sein.
     
  • Die Potenzialerhebung kann bei beatmeten Patienten ohne Aussicht auf eine Dekanülierung oder Entwöhnung alle zwölf Monate durchgeführt werden.
    Schwerpunkte sind dabei die zusätzlichen Aspekte der Therapiekontrolle oder Therapieoptimierung.
    Zum Zeitpunkt der Verordnung darf sie nicht älter als sechs Monate sein.
     
  • Die Potenzialerhebung kann auch unter Nutzung telemedizinischer Möglichkeiten durchgeführt werden.
    Mindestens einmal jährlich muss die Potenzialerhebung jedoch unmittelbar persönlich, vorrangig am Ort der Leistung erfolgen.
    Ist das nicht möglich, sind die Gründe in der Patientenakte zu dokumentieren.

Stand: 15. September 2023

Verordnung für beatmete und trachealkanülierte Patienten MIT Genehmigung durch die KV:
Eine Genehmigung zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege benötigen Hausärzte und alle weiteren vertragsärztlich tätigen Ärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten. Kompetenzen können durch Fortbildungen erworben werden (siehe Fortbildung).

Verordnung für beatmete und trachealkanülierte Patienten OHNE Genehmigung durch die KV:
Ohne Genehmigung verordnungsberechtigt sind Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästheseiologie / für Neurologie / für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärzte, die bereits eine Genehmigung für die Potenzialerhebung haben.

Verordnung für weder beatmungspflichtige noch trachealkanülierte Patienten
Die Verordnung für weder beatmungspflichtige noch trachealkanülierte Patienten erfolgt durch Fachärzte, die auf die die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind. Andere vertragsärztlich tätigen Ärzte können nur im (gegebenenfalls telemedizinischen) Konsil mit auf die Erkrankung spezialisierten Fachärzten verordnen. Der Konsilpartner ist auf der Verordnung anzugeben.

Vier-Augen-Prinzip für beatmete oder trachealkanülierte Patienten ohne Potenzial
Bei Qualifikation zur Vrordnung und Potenzialerhebung können beide Aufgaben durch einen vertragsärztlich tätigen Arzt übernommen werden.
Ein "Vier-Augen-Prinzip" besteht für die Fälle, bei denen voraussichtlich langfristig kein Beatmungsentwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial vorliegt und damit auch die regelmäßige Potenzialerhebung nicht notwendig wird. Dann gilt: Wer verordnet, darf nicht das Potenzial erheben und umgekehrt.

Verordnung - Dauer

  • Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements: längstens sieben Tage
  • Erstverordnung: bis zu fünf Wochen
  • Folgeverordnungen: grundsätzlich sechs Monate
  • Ausnahme: Folgeverordnungen für längstens 12 Monate nur bei
    • beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten, auf Grundlage einer Potenzialerhebung und ohne Aussicht auf nachhaltige Besserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung und dauerhaft nicht möglicher Dekanülierung oder Entwöhnung (Gründe sind auf der Verordnung zu dokumentieren)
  • bestehende Verordnung bleibt nach einem Krankenhausaufenthalt grundsätzlich gültig.
    Bei einer Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt es sich bereits um eine Erstverordnung, die nächste (zweite) Verordnung ist als Folgeverordnung auszustellen.

Potenzialerhebung und Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt mit den neuen Formularen 62A bis 62C.

  • Formular 62A: Potenzialerhebung für beatmete oder trachealkanülierte Patienten
  • Formular 62B: Verordnung
  • Formular 62C: Behandlungsplan, ist jeder Verordnung beizulegen

Behandlungsplan:

  • wird durch den verordnenden Arzt erstellt, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Arztes, der die Potenzialerhebung durchgeführt hat
  • dokumentiert insbesondere die spezifischen Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege, die durch den Pflegedienst zu erbringen sind
  • enthält alle weiteren im zeitlichen Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege anfallenden behandlungspflegerischen Maßnahmen gemäß der HKP-Richtlinie
    • Ausnahme: erforderliche behandlungspflegerische Maßnahmen für Zeiträume außerhalb der außerklinischen Intensivpflege werden, wenn diese nicht 24 Stunden am Tag erbracht wird, gemäß HKP-Richtlinie auf Muster 12 verordnet
  • ist bei Änderungen (beispielsweise des Bedarfs, des klinischen Status, der relevanten Kontextfaktoren) von dem verordnenden Arzt zu aktualisieren und bei Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen erneut der Krankenkasse vorzulegen.

Bezug Formulare
Bestellung beim Paul Albrechts Verlag (PAV) über:

Der Versand erfolgt in jedem Fall über den Paul-Albrechts-Verlag.

Die KBV stellt in ihrem Fortbildungsportal eine dreiteilige, mit jeweils drei CME-Punkten zertifizierte Onlinefortbildung zur Verfügung. Diese ist insbesondere für Hausärzte konzipiert, die bisher wenig Erfahrungen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten haben.
 

  • Teil 1: Module "Krankheitsbilder" und "Weaning - Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung"
  • Teil 2: Module "Hilfsmittel in der außerklinischen Intensivpflege - Beatmungsgeräte und Zubehör" sowie Therapieoptimierung"
  • Teil 3: Modul "besondere Versorgungssituationen"

Die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildung können durch Ärzte bei der KVSA eingereicht werden, um im Rahmen der Erteilung der Genehmigung zur Verordnung die erforderlichen Kompetenzen nachzuweisen.
Fortbildungspunkte werden auf Wunsch auch elektronisch an die jeweils zuständige Ärztekammer übermittelt.

  • Sobald Erforderlichkeit der außerklinischen Intensivpflege festgestellt wird, kann eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erfolgen.
  • Die Leistung beginnt mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.
  • Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten ist vor der Verordnung in der stationären Einrichtung eine Potenzialerhebung vorzunehmen.
  • Liegt Potenzial vor, erfolgt keine Überleitung in die außerklinische Intensivpflege ohne vorherigen Weaning- oder Dekanülierungsversuch.
  • Krankenhäuser informieren Krankenkassen mindestens 14 Tage vor geplanter Entlassung (frühe Einbeziehung der Krankenkassen in die Organisation der Anschlussversorgung).
  • Krankenhäuser kontaktieren Leistungserbringer zur Abstimmung der Weiterversorgung in der außerklinischen Intensivpflege.
  • Krankenhäuser informieren rechtzeitig den vertragsärztlich tätigen Arzt, der im ambulanten Bereich die Weiterbehandlung übernimmt.
     
  • vollstationäre Pflegeeinrichtungen
  • vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • sogenannte Beatmungs-WGs
  • im Haushalt der Versicherten oder der Familie oder an sonstigen geeigneten Orten (betreute Wohnformen, Schulen, Kitas und Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
     
  • Der verordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Koordination der medizinischen Behandlung und die rechtzeitige Einleitung des Verfahrens zur Potenzialerhebung.
  • Alle an der Versorgung beteiligten Ärzte, Pflegekräfte, Logopäden, Ergo- und Physiotherapeuten, Hilfsmittelversorger, Geräteprovider sollen im Rahmen eines Netzwerkes eng zusammenarbeiten.
  • Der Leistungserbringer muss den verordnenden Arzt u.a. über Veränderungen in der Pflegesituation informieren, insbesondere bei Anzeichen, die auf ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial schließen lassen.
  • Krankenkassen sollen insbesondere im Falle einer anstehenden Entwöhnung geeignete stationäre Einrichtungen mit verfügbaren Versorgungskapazitäten benennen.
     

Die Vergütung für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erfolgt extrabudgetär.

Online-Version des EBM (Kapitel IV - Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen → Abschnitt 37.7)

  • Streichung der Nummer 24 ("Krankenbeobachtung (spezielle)") des Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie seit 31. Oktober 2023
  • Ergänzung in Nummer 8 ("Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung") des Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie:
    "Der Anspruch besteht für Versicherte, die einen punktuellen Unterstützungsbedarf im Umgang mit dem Beatmungsgerät haben und bei denen Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege nicht gegeben sind. Bei Versicherten mit einem Anspruch nach § 37c SGB V erfolgt die Leistungserbringung auf der Grundlage der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V".
     

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Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

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