Lungenkrebs-Screening: Erst- und Zweitbefunder
Rechtsgrundlage
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) und der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)
Abrechenbare EBM-Ziffern für Erstbefunder
- 01871 - Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie
- 01872 - Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie bei innerhalb von 12 Monaten vorausgegangenem kontrollbedürftigen Befund
- 01878 - Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungrichtlinie
- 01880 - Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Abrechenbare EBM-Ziffern für Erstbefunder
- 01879 - Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie
- 01881 - Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie
Antragsberechtigung
- Fachärzte für Radiologie
- Fachärzte für Radiologische Diagnostik
- Diagnostische Radiologie
Fachliche Qualifikation
- Eingangsvoraussetzungen für Erst- und Zweitbefunder:
- Nachweis von 200 Untersuchungen mittels Thorax-Computertomographie vor Aufnahme der Ausübung der Lungenkrebs-Früherkennung
- Nachweis einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung zur Lungenkrebs-Früherkennung gemäß § 43 Abs. 6 KFE-EL
- Zusätzlich für Zweitbefunder:
- Tätigkeit an einer auf Lungenkrebs spezialisierten Einrichtung (Krankenhaus, das thoraxchirurgische Mindestmengen des G-BA erfüllt)
Apparative Anforderungen
- Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 1 S. 1 LuKrFrühErkV und betreffen insbesondere die Parameter der Niedrigdosis-Computertomographie, die Darstellung am Befundarbeitsplatz und die Software zur computerassistierten Detektion
Organisatorische Anforderungen
- Alle Erstbefunder müssen einen Kooperationsvertrag mit einem Zweitbefunder schließen.