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Lungenkrebs-Screening: Erst- und Zweitbefunder

Rechtsgrundlage

Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) und der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)

Abrechenbare EBM-Ziffern für Erstbefunder

  • 01871 - Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie
  • 01872 - Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie bei innerhalb von 12 Monaten vorausgegangenem kontrollbedürftigen Befund
  • 01878 - Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungrichtlinie
  • 01880 - Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Abrechenbare EBM-Ziffern für Erstbefunder

  • 01879 - Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie
  • 01881 - Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie

Antragsberechtigung

  • Fachärzte für Radiologie
  • Fachärzte für Radiologische Diagnostik
  • Diagnostische Radiologie

Fachliche Qualifikation

  • Eingangsvoraussetzungen für Erst- und Zweitbefunder:
    • Nachweis von 200 Untersuchungen mittels Thorax-Computertomographie vor Aufnahme der Ausübung der Lungenkrebs-Früherkennung
    • Nachweis einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung zur Lungenkrebs-Früherkennung gemäß § 43 Abs. 6 KFE-EL
  • Zusätzlich für Zweitbefunder:
    • Tätigkeit an einer auf Lungenkrebs spezialisierten Einrichtung (Krankenhaus, das thoraxchirurgische Mindestmengen des G-BA erfüllt)

Apparative Anforderungen

  • Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 1 S. 1 LuKrFrühErkV und betreffen insbesondere die Parameter der Niedrigdosis-Computertomographie, die Darstellung am Befundarbeitsplatz und die Software zur computerassistierten Detektion

Organisatorische Anforderungen

  • Alle Erstbefunder müssen einen Kooperationsvertrag mit einem Zweitbefunder schließen.