Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Häufig gestellte Fragen zur Telematik-Infrastruktur

Sie vernetzt alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen miteinander. Ein wesentliches Ziel ist es, dass medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, schneller und einfacher verfügbar sind und ein sicherer Datenaustausch stattfinden kann.

Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und KVen. Nach dem Gesetz werden Vertragsärzten die Honorare pauschal um 2,5 Prozent gekürzt, wenn sie kein VSDM durchführen (siehe § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V).

Ja, für jede BSNR (Haupt- und Nebenbetriebsstätte) für die lt. KBV-Richtlinie eine BSNR vergeben ist, wird die TI-Pauschale ausgezahlt.

Die Auszahlung der Finanzierung erfolgt nach der Installation aller Komponenten in der Praxis. Anschließend reicht ein einmalig durchgeführter VSDM-Abgleich als Nachweis über die Nutzung der TI und löst somit die Zahlung der TI-Pauschalen aus. Allerdings leitet die KBV aus § 5 Abs. 2 ab, dass auch eine regelmäßige Nutzung der TI und Anwendung des VSDM erfolgen muss.

Ein einmalig durchgeführter VSDM-Abgleich dient als Nachweis über die Nutzung der TI.

Nach § 291a SGB V muss der GKV-Spitzenverband die Ausstattungs- und Betriebskosten für die TI finanzieren. Die Details wurden in der "Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der TI gemäß § 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß §291a Absatz 7b Satz 3 SGB V" - kurz "Finanzierungsvereinbarung TI" zwischen KBV und GKV-Spitzenverband geregelt. 

Bei technischen Störungen wenden Sie sich als erstes an Ihren Systembetreuer.

Nein. Mit den neuen TI-fähigen mobilen Kartenterminals ist kein VSD-Abgleich möglich, da mobile Kartenterminals "offline", nicht "online" arbeiten. Für die bestehende VSDM-Pflicht ist also kein neues mobiles Lesegerät erforderlich.  Ein neues Gerät wird spätestens dann benötigt, wenn bundesweit VSDM eingeführt wurde. Nur damit können dann weiterhin alle Versichertendaten von der Gesundheitskarte ausgelesen werden.

Zur Bestellung von Konnektoren, Kartenterminals und dem VPN-Zugangsdienst sollte bei Ärzten und Psychotherapeuten der PVS-Hersteller beziehungsweise der Systembetreuer der erste Ansprechpartner sein. Die gematik hat auf ihrer Internetseite zudem auch eine Liste mit zertifizierten Geräten veröffentlicht (https://fachportal.gematik.de/zulassungen).

Die SMC-B Karte (Praxisausweis) beantragen Vertragsärzte und -psychotherapeuten bei einem von der gematik zugelassenen Kartenhersteller. Zugelassene Kartenhersteller, auch Trust-Service-Provider genannt, hat die KBV in einer Liste auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Der eHBA (elektronischer Heilberufeausweis) kann bei der jeweiligen Landesärztekammer beziehungsweise Psychotherapeutenkammer beantragt werden.

Praxen benötigen neben einem regulären Internetanschluss einen für die TI zugelassenen Konnektor, ein für die TI zugelassenes stationäres Kartenlesegerät und eine SMC-B Karte (Praxisausweis) sowie den VPN-Zugangsdienst. Sofern Sie ein mobiles Kartenlesegerät im Einsatz haben, ist auch dieses zukünftig durch ein TI-fähiges mobiles Kartenlesegerät auszutauschen. Zudem benötigen Sie für das neue mobile Kartenlesegerät einen weiteren Praxisausweis (SMC-B Karte) oder einen eHBA. Derzeit können Sie noch Ihr altes mobiles Kartenlesegerät nutzen, auch wenn Ihre Praxis bereits an die TI angeschlossen ist.

Klären Sie mit dem Hersteller/Verkäufer der TI-Komponenten was Sie bei einer Praxisbeendigung beachten müssen.  Die Übernahme/Übergabe der TI-Komponenten (Konnektor, Kartenterminal) bei einem Inhaberwechsel der Praxis ist grundsätzlich möglich. Für den Konnektor ist aber durch den Verkäufer (oder seinen IT-Dienstleister) eine De-Registrierung beim Zugangsdienstprovider durchzuführen.

Die Übernahme/Übergabe der TI-Komponenten (Konnektor, Kartenterminal) bei einem Inhaberwechsel der Praxis ist grundsätzlich möglich. Für den Konnektor ist aber durch den Verkäufer (oder seinen IT-Dienstleister) eine De-Registrierung beim Zugangsdienstprovider durchzuführen.

Ja. Der VSD-Abgleich ist bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchzuführen. Bei dieser Vorgabe gibt es keine Unterscheidung, ob dieser Arzt-Patienten-Kontakt in der Hauptbetriebsstätte oder in einer Nebenbetriebsstätte oder Filiale stattfindet.

Ermächtigte Ärzte, ermächtigte Psychotherapeuten und ermächtigte Einrichtungen müssen ab 1. Januar 2021 an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das VSDM durchführen. Tun sie das nicht, ist ihnen die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Prozent so lange zu kürzen, bis sie die Prüfung der Versichertenstammdaten durchführen.

Grundsätzlich besteht für alle Vertragsärzte die Pflicht am VSDM teilzunehmen, sofern es in Ihrem Versorgungskontext möglich ist. Im Falle einer Behandlung, in der ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (z. B. Laborüberweisung) nicht erfolgt, ergeben sich Ausnahmen. In diesem Falle muss der Arzt kein VSDM durchführen. Sofern eine solche Ausnahme gegeben ist werden die Versichertenstammdaten auf der Grundlage der Patientendatei übernommen. Diese Praxen sind dennoch zum Anschluss an die TI verpflichtet und erhalten die entsprechende Erstattung, damit sie andere Anwendungen in der TI als das VSDM nutzen können.

Für Ärzte oder Psychotherapeuten, die sich neu niederlassen, sieht der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vor. Auch für diese gelten die gesetzlichen Fristen: Seit 1. Januar 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das VSDM durchführen. Neu zugelassene Praxen müssen sich daher im selben Quartal ihrer Niederlassung an die TI anschließen und das VSDM durchführen. D. h. zum Beispiel für Neuzulassungen im Laufe des zweiten Quartals, dass diese bis Ende Juni an die TI angeschlossen sein und VSDM durchführen müssen.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anbindung der Praxen an die TI bzw. Durchführung des VSDM gilt bereits seit dem 01.01.2019. Das Gesetz sieht keine Übergangsregelungen für Ärzte vor, die aus Altersgründen in absehbarer Zeit ihre Praxis abgeben. Auch diese Ärzte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Praxen an die TI anbinden und das VSDM durchführen.

Nach § 291 Abs. 2b SGB V sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet Ihre Praxis an die TI anzuschließen. Schließen Sie Ihre Praxis nicht an die TI an und führen Sie das VSDM nicht durch, wird Ihr Honorar solange um 2,5 Prozent gekürzt, bis Sie Ihre Praxis an die TI angeschlossen haben und das VSDM durchführen.

Ihr Softwarehaus ist Ihr erster Ansprechpartner für die Bestellung der Komponenten und bei Fragen zur Installation. Klären Sie vor Vertragsunterschrift und Vereinbarung des Installationstermins, ob alle notwendigen Komponenten wie Konnektor, VPN-Zugangsdienst, stationäres Kartenterminal und Praxisausweis (SMC-B Karte) lieferbar sind. Wir empfehlen allen Praxen, vor dem Kauf von Komponenten und Diensten die vertraglichen Bedingungen der Anbieter genau zu prüfen, denn es wird nicht der tatsächliche Rechnungsbetrag erstattet, sondern ausschließlich die auf Basis der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Pauschalen.

KIM steht für Kommunikation im Medizinwesen. KIM ermöglicht es Praxen, medizinische Dokumente elektronisch und sicher über die Telematikinfrastruktur (TI) zu versenden und zu empfangen.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die TI bieten Versicherten sowie Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Apotheken verschiedene Anwendungen. Diese lassen sich gemäß §291a SGB V in Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen unterscheiden.

Die Einführung der TI begann mit der Umsetzung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM). Diese Anwendung ist für Praxen, die an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen, verpflichtend. Zu den zukünftigen Anwendungen gehören u.a.: Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Patientenakte (ePA).

Die Festlegung des Vereinbarungsinhalts durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

Die Anpassung der Höhe der TI-Pauschale erfolgt jährlich zum 1. Januar nach Maßgabe der
Veränderung des Punktwertes nach § 87 Absatz 2e SGB V.

Diese Festlegung kann frühestens zum 29. Dezember 2024 durch eine Vereinbarung zwischen
der KBV und dem GKV-Spitzenverband ersetzt werden (vgl. § 378 Absatz 5 Satz 1 SGB V).

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