Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Pflegeheimversorgung

Ansprechpartner

Anke Rößler

Pflegeheimversorgung

Rechtsgrundlage

  • Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband

Abrechenbare Leistungen

  •  Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37 des EBM

Antragsberechtigung:

Es bestehen folgende Möglichkeiten der Versorgung von Patienten in Pflegeheimen:

Koordinierender Arzt

Der koordinierende Arzt übernimmt die Steuerung des interdisziplinären und multiprofessionellen Behandlungsprozesses. Hierzu gehört die Veranlassung und Durchführung und/oder Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen unter Einbeziehung aller beteiligten Berufsgruppen.
Die Funktion des koordinierenden Arztes können übernehmen:

  • Hausärzte
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychiatrie und Psychotherapie

Betreuender Arzt

Der betreuende Arzt arbeitet mit dem koordinierenden Arzt zusammen. Er informiert den koordinierenden Arzt schriftlich, insbesondere bei Änderung des Befundes, der Diagnose oder der Therapie über die Diagnosestellung und die Behandlungsmaßnahmen.
Die Funktion des betreuenden Arztes können übernehmen:

  • Hausärzte
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychiatrie und Psychotherapie
  • Fachärzte für Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • fachärztlich tätige Internisten (mit und ohne Schwerpunkt)
  • Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Urologie sowie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Voraussetzung

Mit der Pflegeeinrichtung ist ein Kooperationsvertrag abzuschließen. Der Kooperationsvertrag ist der KVSA ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Der Kooperationsvertrag muss den Anforderungen der Anlage 27 BMV-Ä entsprechen. Nach Prüfung des Vertrages erteilt die KVSA eine Abrechnungsgenehmigung für die Leistungen des Kapitels 37 des EBM.

Hinweis

Die KVSA stellt einen Muster-Kooperationsvertrag zur Verfügung, der für die Verhandlung mit den Pflegeeinrichtungen genutzt werden kann. Der Vertrag kann auch als word-Datei bei der KVSA angefordert werden.

Ansprechpartner

Anke Rößler