Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

Navigation und Suche

Wichtige Abrechnungsinformationen

Wichtige Abrechnungsinformationen

Sie finden hier wichtige, allgemeine Regelungen und Hinweise zu den aufgeführten abrechnungsrelevanten Themen.

1. Gültigkeit der Überweisung

  • ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt
  • ist solange gegeben, wie die Fragestellung noch relevant ist. Überweisungen, die in einem Quartal ausgestellt sind und in einem nachfolgenden Quartal vorgelegt werden, behalten demnach ihre Gültigkeit.

2. die Überweisung

  • ist notwendig für erforderliche diagnostische oder therapeutische ambulante vertragsärztliche Leistungen durch einen anderen Arzt/Praxis/MVZ gemäß § 24 Bundesmantelvertrag
  • ist auch dann zu verwenden, wenn der Vertragsarzt eine ambulante Operation im Krankenhaus oder eine ambulante spezialärztliche Behandlung gem. § 116b SGB V veranlasst
  • kann i.d.R. nur dann ausgestellt werden, wenn ein gültiger Versichertennachweis vorliegt
  • kann für stationär durchgeführte Leistungen nicht ausgestellt werden. Für stationär oder teilstationär zu erbringende Leistungen ist ausschließlich ein Einweisungsschein zu verwenden.
  • ist auszustellen für ambulant durchzuführende Leistungen im Krankenhaus. Die Ausstellung eines Einweisungsscheines (auch bei Anforderung durch das Krankenhaus) ist in diesem Fall nicht zulässig
  • Überweisungsformular kann nach Ablauf von 4 Quartalen datenschutzrechtlich vernichtete werden

Der EBA hat gegen die Stimmen der KBV einen Beschluss gefasst, mit dem zum 1. Januar 2022 Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz für den primär behandelnden Arzt (PBA) sowie das Telemedizinische Zentrum (TMZ) in den EBM aufgenommen werden.

1. Primär behandelnder Arzt (PBA)

  • Für den PBA werden neue Leistungen in die EBM-Abschnitte 3.2.3 (hausärztliche Versorgung), 4.3.2 (Kinder- und Jugendmedizin) und13.3.5 (Kardiologie) aufgenommen
  • Die Leistungen im Abschnitt 13.3.5 können auch von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie bzw. mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten sowie von Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt durchgeführt und berechnet werden
  • Die erste Leistung beinhaltet jeweils die Indikationsstellung inkl. Aufklärung des Patienten (GOP 03325, 04325 und 13578). Die Leistung ist mit 65 Punkten bewertet und je vollendete 5 Minuten dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig
  • Die zweite Leistung beinhaltet eine als einmal im Behandlungsfall berechnungsfähige Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, den Austausch zwischen PBA und TMZ, die Indikationsprüfung sowie den Kontakt zwischen Patient und PBA - gegebenenfalls mit Therapieanpassung (GOP 03326, 04326 und 13579). Die Leistung ist mit 128 Punkten bewertet

2. Telemedizinisches Zentrum (TMZ)

  • Aufnahme von fünf neuen Leistungen und einer neuen Kostenpauschale in den EBM
  • Die Berechnung dieser Leistungen setzt voraus, dass Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle gemäß
  • § 135 Abs. 2 SGB V vorliegen
  • Die Verhandlungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz sind derzeit noch nicht abgeschlossen
  • Die neue GOP 13583 beinhaltet die Anleitung und Aufklärung der Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Nr. 37 Anlage I der MVV-RL. Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und mit 95 Punkten bewertet
  • Für das kontinuierliche Telemonitoring von Patienten mit kardialen Aggregaten sowie von Patienten mit externen Messgeräten wird jeweils eine neue Leistung aufgenommen (GOP 13584 und 13586), welche einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig ist
  • Diese beiden neuen Leistungen beinhalten die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA.Die GOP 13584 (kardiale Aggregate) ist mit 1.100 Punkten bewertet, die GOP 13586 (externe Messgeräte) mit 2.100 Punkten
  • Zu diesen GOP wird jeweils ein Zuschlag für ein gegebenenfalls stattfindendes intensiviertes Monitoring in den EBM aufgenommen (GOP 13585 und 13587)
  • Das intensivierte Monitoring beinhaltet das Telemonitoring auch am Wochenende sowie an Feiertagen und es erfordert eine individuelle Vereinbarung zwischen PBA und TMZ zur Zusammenarbeit. Die GOP 13585 und 13587 sind jeweils mit 235 Punkten bewertet
  • Zur Erstattung der Kosten für die notwendigen Geräte im Zusammenhang mit dem Telemonitoring von Patienten mittels externer Messgeräte (v. a. Blutdruckmessgerät, EKG, Waage, Tablet/Transmitter) wird eine Kostenpauschale in den EBM aufgenommen (GOP 40910). Die Kostenpauschale beträgt 68 Euro und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • Mit der GOP 40910 sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Geräteversorgung des Patienten durch das TMZ abgegolten

Beschlüsse des Bewertungsausschuss:

Jede Praxis erhält die Honorarunterlagen im elektronischen Postfach der Praxis. Darüber hinaus erhalten sehr viele Praxen Ihre Honorarunterlagen zusätzlich in Papierform.

In der folgenden Anleitung geben wir Ihnen einen Überblick wie Sie Zugang zu den im Portal befindlichen Honorarunterlagen haben und wie Sie sich zur ausschließlichen elektronischen Zustellung der Unterlagen anmelden können.

Ihre Vorteile:

  • Jederzeit Zugriff auch auf ältere Unterlagen
  • kein Papier, damit umweltbewusst
  • strukturierte Suche möglich
  • einfache Archivierung

Anleitung in KVSAonline