Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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1. Quartal 2022

Honorarverteilung 1. Quartal 2022

Hinweise zu Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2022

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2021 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 1. Quartal 2022 beschlossen. Die beschlossenen Änderungen beziehen sich insbesondere auf eine Anpassung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen für die Quartale des Jahres 2022 hinsichtlich der Vergütungsvolumen, Vorwegabzüge, Fallwerte, sowie der Gewinn- und Verlustbegrenzungen und der Verwendung der Simulationsfaktoren. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie wurden im HVM jeweils die Vorjahresquartale als Berechnungsgrundlage verwendet. Diese wurden bislang aufgrund der Corona-Auswirkungen im Jahr 2020 im derzeit gültigen HVM auf das Jahr 2019 als Berechnungsgrundlage festgelegt. Nunmehr haben sich mit Ausnahme des 1. Quartals 2021 die Leistungsmengen und Fallzahlen normalisiert, sodass grundsätzlich wieder das Vorjahresquartal als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann. Folgende Änderungen wurden beschlossen:

Anpassung von Berechnungsgrundlagen

  • Basis für die rechnerische Ermittlung der Vergütungsvolumen, Vorwegabzüge und Fallwerte
    • für das 1. Quartal 2022 das 1. Quartal des Jahres 2019 und
    • für das 2. bis 4. Quartal 2022 jeweils die Quartale 2/2021 bis 4/2021
  • Für die Berechnung der Gewinn- und Verlustbegrenzung (+/- 10 %) zwischen den Arztgruppen
    • für das 1. Quartal 2022 erfolgt der Vergleich zwischen dem 1. Quartal 2019 und dem 1. Quartal 2018
    • für die Berechnung des 2. bis 4. Quartals 2022 erfolgt der Vergleich des 2. bis 4. Quartals 2021 mit dem 2. bis 4. Quartal 2019 

Die Berechnung der Individualbudgets bleibt auf Basis der Quartale des Jahres 2019, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie 2020 auszublenden.

Anwendung des Simulationsfaktors (SF) nur noch für Berechnung des 1. Quartals 2022

Der Simulationsfaktors (SF), zur Abbildung der Änderungen der Bewertungen des EBM zum 1.4.2020 wird letztmalig für auf das 1. Quartal 2022 angewendet. Für die nachfolgenden 2. bis 4. Quartale 2022 besteht keine Notwendigkeit einen SF zu berechnen, da die Auswirkungen der EBM-Änderungen dann bereits in den Leistungsmengen der Vergleichsquartale des Jahres 2021 enthalten sind.

Aufnahme der GOP 35163 bis 35169 (probatorische Sitzungen im Gruppensetting) in das Qualitätsgebundene Zusatzvolumen (QZV) Richtlinientherapie I

  • für alle Arztgruppen, denen das QZV "Richtlinientherapie I" zugeordnet ist, werden die GOP 35163 bis 35169 aufgenommen, da die GOP für diese Arztgruppen innerhalb der MGV vergütet werden
  • gilt nicht für die folgende Arztgruppen: ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin, da für die Arztgruppen eine extrabudgetäre Vergütung erfolgt

Möglichkeit der Rückführung von nichtverbrauchten Finanzmitteln für Kompensationszahlungen in die Versorgungsbereiche vor Beendigung der pandemischen Lage oder eines anderen Großschadensereignisses durch den Vorstand.

Es ist beschlossen worden, die ursprüngliche Regelung zur Rückführung von nicht benötigten Finanzmitteln bezüglich der Kompensationszahlungen insoweit abzuändern, dass dies bereits vor Beendigung der pandemischen Lage oder eines anderen Ereignisses in die jeweiligen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereiche erfolgen kann. Nach der ursprünglichen Regelung ist eine Rückführung erst nach offizieller Beendigung der pandemischen Lage möglich, sodass gegebenenfalls nicht benötigte Finanzmittel nicht für die Verteilung herangezogen hätten werden können.