Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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3. Quartal 2021

Honorarverteilung 3. Quartal 2021

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 26. Mai 2021 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 3. Quartal 2021 beschlossen, indem auch neue Regelungen für ggf. mögliche Kompensationszahlungen im Sinne eines Schutzschirms im Rahmen der Corona-Pandemie ab dem 1. Quartal 2021 enthalten sind.

Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der KVSA zum 3. Quartal 2021

Eine Änderung des Verfahrens und der Gewährung von Kompensationszahlungen war notwendig, weil der Gesetzgeber die Grundlagen für den Schutzschirm wesentlich geändert hat. Demnach müssen sich die Krankenkassen nicht mehr an den Zahlungen des Schutzschirms beteiligen, die Finanzierung hat nur durch die KV aus vorhandenen Finanzmitteln zu erfolgen. Damit sind die Voraussetzungen zur Finanzierung von Zahlungen im Rahmen des Schutzschirms nicht mit den Gegebenheiten des Jahres 2020 vergleichbar. Kompensationszahlungen im Rahmen des Schutzschirms erfolgen für Praxen, die einen die Fortführung der Praxis gefährdenden Rückgang der Fallzahl und damit verbunden des Honorars um mindestens 15 Prozent im Vergleich zum Vergleichsquartal aus 2019 zu verzeichnen haben und einen entsprechenden Antrag stellen. Die Kompensationszahlungen erfolgen ausschließlich für Leistungen der MGV und können nur erfolgen, wenn in dem jeweiligen Quartal ausreichend Finanzmittel dafür zur Verfügung stehen, was derzeit nicht absehbar ist. Daher kann der Fall eintreten, dass keine oder nur quotierte Zahlungen im Rahmen des Schutzschirms erfolgen.

Kompensationszahlungen – Das Wesentliche im Überblick

  • Antrag zu festgelegten Fristen im KVSAonline-Portal
    • Antrag nur möglich, wenn Honorarverlust aufgrund der Corona-Pandemie von mindestens 15 % gegenüber Vergleichsquartal 2019 und Fallzahlrückgang vorliegt (Berücksichtigung der TSVG-bedingten Verlagerungseffekte, Impfhonorare, Testhonorare, etc.)
    • Praxis im erteilten Versorgungsumfang zur Verfügung stand oder Gründe für Nichterfüllung vorliegen
    • Antrag nach Vorliegen des Honorarbescheids möglich - Fristen beachten
  • Anspruch auf Kompensationszahlung
    • besteht nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und fristgerechter Antragsstellung im KVSAonline-Portal
    • wird nur geleistet, wenn Finanzmittel innerhalb des Versorgungsbereichs zur Verfügung stehen, ggf. erfolgt Quotierung oder Aussetzung
    • keine quartalsgleiche Zahlung, Auszahlung erst wenn alle fristgerecht vorliegenden Anträge bearbeitet sind
    • sollte eine Kompensationszahlung möglich sein, erfolgt ein Ausgleich auf maximal 85 % des MGV-Honorars des Vergleichsquartals (kein Ausgleich von Verlusten aus der extrabudgetären Vergütung)

 Nähere Informationen sind im HVM ab dem 3. Quartal 2021 Punkt 5.7.1. i. V. m. Anlage 6a zu finden.

Einführung eines Technik-/Qualitäts-Zuschlags (TQZ) aus Mitteln des hausärztlichen Versorgungsbereichs für Haus- und Kinderärzte

Innerhalb des hausärztlichen Versorgungsauftrags erfolgt mit Wirkung zum 3. Quartal 2021 für Haus- bzw. Kinderärzte die Einführung eines arztgruppenspezifischen zusätzlichen Vergütungsbereichs. Daraus wird ein Technik-/Qualitäts-Zuschlag (TQZ) vergütet, der die Erfüllung des Versorgungsauftrags in Verbindung mit der Vorhaltung und Erbringung von Leistungen definierter Leistungsbereiche in einer Praxis fördert. Die Vergütung in Höhe von mindestens 4,- Euro je Leistungsfall erfolgt, wenn innerhalb des Abrechnungsquartals durch Hausärzte 4 von 10 Leistungsbereiche bzw. durch Kinderärzte 4 von 8 Leistungsbereiche abgerechnet worden sind (Leistungsbereiche s. Anhang 8 HVM).

Nachzahlungen durch Krankenkassen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Sollten die Krankenkassen zusätzliche Zahlungen zur MGV infolge der Corona-Pandemie leisten müssen (wird vom Institut des Bewertungsausschusses ermittelt), hat die Vertreterversammlung beschlossen, diese Zahlungen auf Praxen die Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erbracht und mit der GOP 88240 gekennzeichnet haben, zu verteilen (s. Punkt 5.7.2 HVM). Sollten die Krankenkassen keine zusätzlichen Zahlungen leisten müssen, erfolgt keine Zahlung.