Dialyse
Rechtsgrundlage:
- Vereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)
- Anlage 9.1 zu den Bundesmantelverträgen
- Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse
Antragsberechtigung:
Fachärzte für
- Innere Medizin / Nephrologie
- Innere Medizin (weiterer Arzt, ab dem 3.)
- Kinder- und Jugendmedizin
Fachliche Qualifikation:
- Fachärzte für Innere Medizin ohne den Schwerpunkt Nephrologie (weiterer Arzt, ab dem 3.) müssen folgende Nachweise erbringen:
- eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit nach Abschluss der Facharztweiterbildung im Gebiet Innere Medizin unter Anleitung eines Nephrologen in einer Dialyseeinrichtung, die sowohl Hämodialyse- als auch Peritonealdialysepatienten kontinuierlich behandelt
- selbstständige Durchführung von mindestens 1.000 Hämodialysen und mindestens 50 Peritonealdialysen nach Abschluss der Facharztweiterbildung im Gebiet Innere Medizin unter Anleitung eines Nephrologen
- Fachärze für Kinder- und Jugendmedizin ohne den Schwerpunkt Nephrologie müssen folgende Nachweise durch Vorlage von Zeugnissen erbringen:
- selbständige Durchführung von mindestens 1.000 Dialysebehandlungen unter Anleitung. Davon:
- mindestens 250 Hämodialysen
- mindestens 250 Peritonealdialysen
- eine mindestens 24-monatige ständige Tätigkeit in der pädiatrischen Nephrologie unter Anleitung. Davon
- eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der Dialyse unter Anleitung
- selbständige Durchführung von mindestens 1.000 Dialysebehandlungen unter Anleitung. Davon:
Die aufgeführten Tätigkeiten sind unter Anleitung bei einem zur Weiterbildung für das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin berechtigten Arzt zu erbringen.
- Teilnahme an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Qualitätssicherung:
Rechtsgrundlage: Qualitätssicherungs-Richtlinie-Dialyse gem. §§ 136 und 136a SGB V