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Ambulantes Operieren

Rechtsgrundlage

Abrechenbare EBM-Nummern

  • aus Abschnitt 31.2 EBM und
  • aus Abschnitt 2 und 3 der im Katalog nach § 115b SGB V aufgeführten EBM-Nummern für ambulant durchführbare Operationen und stationsersetzende Eingriffe

Antragsberechtigung

Ärzte, bei denen gemäß Weiterbildungsinhalt der jeweils zutreffenden Weiterbildungsordnung operative Eingriffe als Inhalt der Ausbildung waren und im betreffenden Kapitel des EBM die Abrechnungsmöglichkeit bestimmt ist. 

Fachliche Qualifikation

  • Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung
  • ggf. Schwerpunkt bzw. Zusatzbezeichnung und/oder Nachweis einer Fachkunde

Zusätzliche Anforderungen

Erfüllung der fachlichen-, organisatorischen-, räumlichen-, apparativ-technischen- und hygienischen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4, 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren

Ansprechpartner

Anke Schmidt

0391 627-6435
0391 627-8436

Ambulantes Operieren

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Informationen zu QS PCI, WI, NET