Honorarverteilung 4. Quartal 2025
Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 4. Quartal 2025
Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 27. August 2025 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 4. Quartal 2025 beschlossen. Die wesentlichen Änderungen möchten wir Ihnen vorstellen.
Entbudgetierung der Leistungen des Kapitels 3 sowie der hausärztlichen Hausbesuche
Der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass ab dem 4. Quartal 2025 die hausärztlichen Leistungen des Kapitels 3 EBM sowie die hausärztlichen Hausbesuche nach den GOP 01410, 01411, 01412, 01413 und 01415 zum Wert der regionalen Eurogebührenordnung, also entbudgetiert zu vergüten sind.
Die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung, die die Grundlage für die Verteilung des Honorars sind, finden im HVM der KVSA Anwendung, so dass die Vergütung der hausärztlichen Leistungen des Kapitels 3 EBM sowie die hausärztlichen Hausbesuche nach den GOP 01410, 01411, 01412, 01413 und 01415 entsprechend der Vorgaben der KBV in der jeweils aktuellen Fassung erfolgt. Änderungen des HVM im Wortlaut konnten noch nicht erfolgen, da die Änderung der Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung erst nach der Sitzung der Vertreterversammlung der KVSA erfolgten.
Die hausärztlichen Regelleistungsvolumen (RLV) und Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) beinhalten ab dem 4. Quartal 2025 keine Leistungen des Kapitels 3 und keine hausärztlichen Besuche mehr. Der hausärztliche RLV-Fallwert fällt daher wesentlich geringer aus als gewohnt. Einzelne hausärztliche QZV sind in der Folge für das 4. Quartal 2025 mit 0 Euro bewertet, z.B. das QZV „Besuche“. Alle Berechnungen der für das 4. Quartal 2025 geltenden Fallwerte basieren auf den KBV-Vorgaben ab dem 4. Quartal 2025, so dass keine rückwirkenden Änderungen der Fallwerte notwendig sind. Die hausärztlichen Leistungen außerhalb Kapitel 3 EBM werden weiterhin quotiert vergütet. Die Hausärzte werden zu dieser Thematik noch einmal gesondert informiert.
Vorwegabzug für fachärztlich definierte Leistungen von Hausärzten
In Punkt 4.2.3.1 erfolgt eine Änderung der Vergütung für „Fachärztlich definierte Leistungen von Hausärzten“. Die Vergütung erfolgt künftig aus einem Vorwegabzug. Sollte die Höhe des Vorwegabzugs nicht ausreichen, erfolgt eine Quotierung der Leistungen. Bislang wurden diese Leistungen aus dem Gesamtvolumen vergütet. Ärzte mit einer entsprechenden Genehmigung haben bislang eine Erhöhung des RLV-Fallwerts erhalten oder die Leistungen wurden innerhalb bestehender QZV vergütet. Ab dem 4. Quartal 2025 gelten insoweit die Erhöhungen des RLV-Fallwerts nicht mehr bzw. werden diese Leistungen nicht mehr innerhalb der QZV vergütet, auch wenn die entsprechende Leistung in einem QZV aufgeführt ist. Darauf wird in Punkt 5.2.3 sowie in der Präambel zur Anlage 5 hingewiesen. In diesem Zusammenhang entfällt auch eine Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten im Regelleistungsvolumen gemäß 5.5.3.
Wegfall des Technik-/Qualitätszuschlags (TQZ) für Haus- und Kinderärzte
Aufgrund der Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen und der Einführung einer veränderten Vorhaltepauschale für Hausärzte erfolgt die Streichung des Technik-/Qualitätszuschlags (TQZ) in Punkt 5.1.2.1. Die weiteren Vorgaben zum TQZ (Leistungsbereiche) waren in der Anlage 8 geregelt, diese Regelung wird ebenfalls gestrichen.
Individualbudget für Laborärzte
Bei der Berechnung der Individualbudgets wird auf die Leistungsabrechnung des Vorvorjahresquartals abgestellt. Zwischenzeitliche Bewertungsänderungen im EBM werden zukünftig generell berücksichtigt, siehe 5.4 und 5.5 HVM. Auch in den Vorwegabzügen 4.2.1.6 und 4.2.1.9 für die eigenerbrachten Laborleistungen und der aus Laborgemeinschaften bezogenen Leistungen wird diese Änderung vorgenommen.
Laborleistungen im Notfalldienst bzw. durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen
In der neuen Anlage 8 werden Laborparameter definiert, welche im Notfalldienst bzw. durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen je nach medizinischer Notwendigkeit abrechnungsfähig sind. Dies soll sicherstellen, dass der eingeschränkte Notfall-Leistungsanspruch des Patienten, insbesondere in den Notfallambulanzen der Krankenhäuser, auch hinsichtlich der Laborleistungen beachtet wird.