Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Geschäftsstelle Zulassungsausschuss

Fristgerechter Nachweis des Bestandes einer Berufshaftpflichtversicherung

Der Nachweis des Bestandes einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung war bislang einzig im Berufsrecht geregelt und gegenüber der Ärztekammer oder der Psychotherapeutenkammer zu führen. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zum Nachweis einer Berufshaftpflicht jetzt auch zu einer vertragsärztlichen Pflicht erhoben und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von einer solchen Nachweisführung gegenüber dem Zulassungsausschuss abhängig gemacht.

Dieser Pflicht müssen auch Ärzte, Psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren nachkommen, die bereits an der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen.

Wichtig ist, dass der nicht fristgerecht erfolgte Nachweis schwerwiegende Konsequenzen hat, da die vertragsärztliche Tätigkeit dann nicht mehr ausgeübt werden darf. Deshalb sollte sich rechtzeitig eine entsprechende Versicherungsbescheinigung beim Haftpflichtversicherer besorgt werden und ggf. im Vorfeld geprüft werden, ob die Versicherungskonditionen den aktuellen Anforderungen noch genügen.

Prüfen Sie bitte, ob Ihr Versicherungsvertrag den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Lassen Sie sich frühzeitig eine Versicherungsbescheinigung geben, welche den vereinbarten Inhalten entspricht. Es reicht nicht Policen oder Versicherungsverträge einzureichen. Senden Sie bitte die Versicherungsbescheinigung unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses.

  • zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten in Einzelpraxis
  • Berufsausübungsgemeinschaften
  • Medizinische Versorgungszentren
  • ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten

Nein, der Arbeitgeber (der Vertragsarzt, -psychotherapeut, die Berufsausübungsgemeinschaft, das Medizinische Versorgungszentrum) weist einen gesamten Haftpflichtversicherungsschutz nach, der die Tätigkeit des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten mit umfasst.

Der Nachweis ist gegenüber dem Zulassungsausschuss Sachsen-Anhalt zu führen, dessen Geschäftsstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt angesiedelt ist. Die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses wird sich Mitte September an alle nachweispflichtigen Ärzte, Psychotherapeuten und Kooperationen wenden und um Übersendung einer Versicherungsbescheinigung bitten.

Die Bescheinigung muss zwingend innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Zulassungsausschuss bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses wird Mitte September alle Vertragsärzte, -psychotherapeuten, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren zum Einreichen der Versicherungsbescheinigungen auffordern.

Der Zulassungsausschuss hat das Ruhen der Zulassung oder den Widerruf der Ermächtigung mit sofortiger Wirkung zu beschließen, d. h. Widerspruch oder Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Nach zwei Jahren hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen. Wird zwischenzeitlich ein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen, endet das Ruhen erst mit dem Tag der Zustellung des das Ruhen aufhebenden Bescheides des Zulassungsausschusses. Aus diesem Grund sollten Sie bitte frühzeitig an Ihre Haftpflichtversicherung herantreten und um eine Bescheinigung bitten.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Versicherer haben sich auf entsprechende Musterbescheinigungen geeinigt die für den Nachweis zu verwenden sind. Diese finden Sie am Seitenende.

Gruppe

Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall

zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers

Vertragsarzt / -psychotherapeut in Einzelpraxis

3 Millionen Euro

nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

 

Vertragsarzt / -psychotherapeut mit angestelltem Arzt/ -psychotherapeut

5 Millionen Euro

nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

 

Berufsausübungsgemeinschaft ohne angestellten Arzt

 

Alternative 1:

3 Millionen Euro pro Partner der Berufsausübungsgemeinschaft
 

 

Alternative 2:

5 Millionen Euro

Alternative 1:

nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

 

Alternative 2:

nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten oder Psychotherapeuten

5 Millionen Euro

nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

 

Medizinische Versorgungszentren

5 Millionen Euro

nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

 

Ermächtigte Ärzte oder Psychotherapeuten

3 Millionen Euro

(soweit für die Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Eine solche anderweitige Mitversicherung der ambulanten Tätigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass die Versicherung die ambulante Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung mit einschließt)

nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

Sie können die Verschicherungsbescheinigung über:

  • das KVSA-Online-Portal
  • E-Mail
  • Fax und
  • Post zur Verfügung stellen.

Wir bitten Sie bevorzugt die elektronische Einreichung über das Mitgliederportal zu nutzen.

 

Anschrift:
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Sachsen-Anhalt
Stichwort: Nachweis Berufshaftpflicht
Doctor-Eisenbart-Ring 2
39120 Magdeburg

Fax-Nr.: (0391) 627-878900

Berufshaftpflicht@kvsa.de

Im September dieses Jahres wurden alle tätigen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Ärzte, Medizinische Versorgungszentren sowie Einrichtungen nach § 402 SGB V von der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses aufgefordert, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen.

Die Zulassungsausschüsse wurden vom Gesetzgeber verpflichtet, das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflicht zu kontrollieren. Der Nachweis ist in Form einer Versicherungsbescheinigung gem. § 113 VVG i. V. m. § 95e SGB V zu erbringen.

Die Frist zum Einreichen des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises wird letztmalig bis zum 20. Dezember 2022 verlängert.

Alle Leistungserbringer, die bislang keinen Nachweis erbracht haben oder deren Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, wurden darüber mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 informiert.

Wir möchten äußerst dringend darum bitten, diese verlängerte Frist einzuhalten, da der Zulassungsausschuss andernfalls in seiner nächsten Sitzung nach Fristablauf das Ruhen der Zulassung oder den Widerruf der Ermächtigung von Amts wegen beschließen muss.

Wir bedanken uns für das Verständnis und die Bemühungen und stehen bei inhaltlichen Fragen zum Haftpflichtversicherungsnachweis unter 0391 627-6349 zur Verfügung.


Einreichung über das Mitgliederportal

Versicherungsbescheinigungen (bitte vom Versicherungsunternehmen ausfüllen lassen)

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