Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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4. Quartal 2023

Honorarverteilung 4. Quartal 2023

Hinweise zu Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Oktober 2023

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Oktober 2023

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 16. August 2023 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 4. Quartal 2023 beschlossen.

Fallwertabstaffelung entfällt

Der HVM beinhaltet derzeit eine Minderung des RLV-Fallwerts im Rahmen der Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV), wenn die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe um 170 % bzw. um 200 % überschritten wurde. Die Minderung des RLV-Fallwerts wurde bislang bereits in (drohend) unterversorgten Gebieten nicht angewendet. Um auch außerhalb (drohend) unterversorgter Gebiete bei Übernahme weiterer Patienten selbst bei hohen Fallzahlen den vollen Fallwert vergütet zu können, hat die Vertreterversammlung entschieden, die Fallwertabstaffelung bei der Berechnung der RLV ab dem 4. Quartal 2023 nicht mehr anzuwenden. Der ehemalige Punkt 5.2.2.1 HVM entfällt daher. Damit gilt der vor Beginn des Quartals mitgeteilte RLV-Fallwert für alle zur Berechnung herangezogenen RLV-Fälle. Aus der Summe der RLV und der qualitätsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) der Ärzte der Praxis ergibt sich das Gesamtvolumen. Diesem Gesamtvolumen stehen alle in der Praxis abgerechneten RLV- und QZV-Leistungen gegenüber. Soweit die abgerechneten Leistungen das Gesamtvolumen übersteigen, erfolgt eine Quotierung der Leistungen. Durch den Wegfall der Fallwertabstaffelung erhöht sich bei den betreffenden Praxen jedoch das Gesamtvolumen, so dass die Quotierung abgerechneter Leistungen geringer ausfällt.

Unquotierte Vergütung der Leistungen der Kinderärzte

Der Gesetzgeber hatte im SGB V geregelt, dass ab dem 2. Quartal 2023 die Leistungen der Kinderärzte für Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Wert der regionalen Eurogebührenordnung zu vergüten sind. Im Nachgang wurde durch den Bewertungsausschuss geregelt, dass alle Leistungen des Kapitels 4, mit Ausnahme der GOP 04003, 04004 und 04005 zum Wert der regionalen Eurogebührenordnung vergütet werden. Auch die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung wurden entsprechend angepasst. Der HVM für das 4. Quartal 2023 wurde an die neuen Vorgaben angepasst.