Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

Navigation und Suche

3. Quartal 2023

Honorarverteilung 3. Quartal 2023

Hinweise zu Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Juli 2023

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Juli 2023

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 24. Mai 2023 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 3. Quartal 2023 beschlossen.

Änderung des HVM 3. Quartal 2023 – Entbudgetierung Kinderärzte

Die Leistungen des Kapitels 4 für Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von den Krankenkassen zum Wert der regionalen Eurogebührenordnung vergütet. Diese Leistungen werden aus dem Grundbetrag Kinderärzte nach 4.1.4 HVM vergütet. Soweit die Mittel der hierfür vorgesehenen morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) nicht ausreichen, sind die Krankenkassen zum Ausgleich der Differenz verpflichtet. Soweit die Mittel der MGV für die Vergütung dieser Leistungen nicht ausgeschöpft werden, sind mit den Krankenkassen im Nachgang der Honorarberechnung Zuschläge zu vereinbaren. Die Leistungen des Kapitels 4 für Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden mit der Honorarabrechnung quartalsgleich zum Wert der regionalen Eurogebührenordnung vergütet.

Für die übrigen und aus der MGV zu vergütenden kinderärztlichen Leistungen verbleibt es bei den bisherigen Regelungen. So wird es weiterhin ein Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) geben. Die Fallwerte des RLV und der QZV sind daher nicht mit den Vorquartalen vergleichbar.

Die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung waren zum Zeitpunkt des Beschlusses der Vertreterversammlung noch nicht beschlossen. Die Regelungen des HVM berücksichtigen die geplanten Änderungen der KBV-Vorgaben, insbesondere zum Grundbetrag Kinderärzte. Sollten die KBV-Vorgaben oder Beschlüsse des Bewertungsausschuss zur Honorarverteilung weitere oder andere Vorgaben aufstellen, muss der HVM im Nachgang angepasst werden.

Änderung des HVM 3. Quartal 2023 – Entbudgetierung Kinder- und Jugendpsychiatrie

Die Leistungen des Abschnitts 14.2 – soweit sie bislang aus der MGV bezahlt wurden - sowie die GOP 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314 EBM werden von den Krankenkassen außerhalb der MGV und damit extrabudgetär zu den Preisen der regionalen Eurogebührenordnung vergütet. Der RLV-Fallwert beinhaltet damit diese Leistungen nicht mehr, so dass sich ein deutlich geringerer RLV-Fallwert ergeben wird. Für die GOP 14240, 14313 und 14314 gab es bislang das QZV Betreuung Kranker im sozialen Umfeld, dieses ist obsolet und wurde gestrichen. Gleiches gilt für die GOP 14222 und das QZV Anleitung Bezugs- oder Kontaktperson. Für andere Arztgruppen gibt es beide QZV weiterhin, hier wurden in der Folge die GOP 14240, 14313, 14314 sowie 14240 redaktionell gestrichen.

Darüber hinaus sind im HVM für das 3. Quartal 2023 verschiedene redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen worden.

Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt für das 3. Quartal 2023

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 16. August 2023 einen Nachtrag zum HVM für 3. Quartal 2023 beschlossen.

Unquotierte Vergütung der Leistungen der Kinderärzte

Der Gesetzgeber hatte im SGB V geregelt, dass ab dem 2. Quartal 2023 die Leistungen der Kinderärzte für Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Wert der regionalen Eurogebührenordnung zu vergüten sind. Im Nachgang wurde durch den Bewertungsausschuss geregelt, dass alle Leistungen des Kapitels 4, mit Ausnahme der GOP 04003, 04004 und 04005 zum Wert der regionalen Eurogebührenordnung vergütet werden. Auch die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung wurden entsprechend angepasst. Daher hat die Vertreterversammlung zur Umsetzung dieser Vorgaben einen Nachtrag zum HVM für das 3. Quartal 2023 beschlossen.