Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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1. Quartal 2023

Honorarverteilung 1. Quartal 2023

Hinweise zu Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2023

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 23. November 2022 Änderungen des HVM ab dem 1. Quartal 2023 beschlossen. Die beschlossenen Änderungen beziehen sich insbesondere auf eine Änderung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen für die Quartale des Jahres 2023 hinsichtlich der Vergütungsvolumen, Vorwegabzüge, Fallwerte, der Individualbudgets sowie der Gewinn- und Verlustbegrenzung bezüglich der arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen und der Bildung eines neuen qualitätsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) bzw. der Änderung bei bestehenden QZV.

Anpassung von Berechnungsgrundlagen

Hintergrund: Während der Corona-Pandemie ist auf Beschluss der Vertreterversammlung von den Berechnungsgrundlagen abgewichen worden, weil die Leistungsmengen und Fallzahlen aufgrund der Auswirkungen der Pandemie rückläufig waren. Nun wird die Berechnungsgrundlage grundsätzlich wieder auf das Vorjahresquartal wie vor der Corona-Pandemie zurückgeführt.

Basis für die rechnerische Ermittlung der Vergütungsvolumen, Vorwegabzüge und Fallwerte

  • Das jeweilige Vorjahresquartal

Für die Berechnung der Gewinn- und Verlustbegrenzung (+/- 10 %) zwischen den Arztgruppen

  • Für das 1. Quartal 2023 erfolgt der Vergleich zwischen dem 1. Quartal 2022 und dem 1. Quartal 2019 (Abweichung da Leistungsmengen des 1. Quartals 2021 als Vorvorjahresquartal noch Auswirkungen der Corona-Pandemie beinhalten)
  • Die Berechnung des 2. bis 4. Quartals erfolgt auf Basis des Vorjahresquartals im Vergleich zum jeweiligen 2. bis 4. Quartal des Vorvorjahresquartals

Die Berechnung der Individualbudgets erfolgt auf Grundlage des 1. Quartals 2019 (da 1. Quartal 2021 noch "Corona-Quartal" war) bzw. des 2. bis 4. Quartals des Vorvorjahresquartals.

Entfernung der Regelung des Vorwegabzugs zur Förderung der Vergütung von Abstrichen auf SARS-CoV-2

Die EBM-Regelung, nach der Abstrichleistungen nach der GOP 02402 und 02403 zusätzlich vergütet wurden, ist zum 31. März 2022 ausgelaufen und somit wurden die genannten GOP aus dem EBM gestrichen.

Der Vorwegabzug für die GOP 02403 (Pseudo-GOP 99941) war somit letztmalig für das 1. Quartal 2022 anwendbar. Die Regelung zum Vorwegabzug zur Förderung der Vergütung von Abstrichen auf SARS-CoV-2 (4.2.1.10 HVM) wurde folglich aus dem HVM entfernt.

Entfernung der Regelung für Zahlungen aus einem nichtvorhersehbaren Anstieg der MGV betreffend die mit der GOP 88240 gekennzeichneten Leistungen

Zu Beginn der Pandemie wurde die Sonderregelung, nach der ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88240 gekennzeichnet werden mussten, durch die KBV und den GKV-Spitzenverband eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Die durch die Krankenkassen zusätzlich gezahlten Finanzmittel wurden mit der Regelung in 5.7.2 des HVM auf die betreffenden Praxen verteilt. Da die Regelung zum 30. Juni 2022 ausgelaufen ist und die Krankenkassen keine zusätzlichen Finanzmittel mehr zur Verfügung stellen, wurde die Regelung entfernt.

Entfernung der Regelung des Vorwegabzugs für Leistungen des Kapitels 25 EBM

Das Kapitel 25 EBM hat im Rahmen der Neufassung zum 1. Januar 2021 eine grundlegende strukturelle und kalkulatorische Überarbeitung der einzelnen Leistungen erfahren. Die Finanzierungsempfehlung sieht die Bereitstellung der hierfür notwendigen Finanzmittel für die Strahlentherapie innerhalb der MGV für den Zeitraum vom 1. Quartal 2021 bis 4. Quartal 2022 vor. Zum 1. Quartal 2023 erfolgt nun wieder die Überführung in die extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV). Der Vorwegabzug wird insofern nicht mehr benötigt und wurde dementsprechend entfernt.

Anpassung der Regelung für das Fachärztliche Verteilungsvolumen und damit einhergehende Anpassungen in den QZV "Richtlinientherapie I" und "Psychotherapeutische Gespräche"

Der ergänzte Bewertungsausschuss (ergEBA) hat einen Beschluss zur Aufnahme neuer Leistungen der psychiatrischen Komplexversorgung schwer Kranker in den EBM gefasst.

Im Zusammenhang mit diesen neuen Leistungen sind die psychotherapeutischen Gesprächsleistungen (GOP 22220 und 23220 EBM) insgesamt bis zu 20-mal, anstelle 15-mal im Behandlungsfall, berechnungsfähig. Die Vergütung bis zur 15. Leistung erfolgt weiterhin innerhalb des QZV. Die in Zusammenhang mit der Komplexversorgung resultierenden Mehrleistungen (16. bis 20. Leistung), werden extrabudgetär vergütet.

Anpassung des QZV Histologie/Zytologie

Aufgrund der Erweiterung um immunzytologische Untersuchungen, die ab 1. Januar 2023 gilt, wird die kurative Zervix-Zytologie im EBM an die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie der Musterweiterbildungsordnung 2018 angepasst.

Vorliegende Anpassungen wurden für den ab 1. Januar 2023 geplanten HVM berücksichtigt, indem eine entsprechende Anpassung des QZV Histologie/Zytologie für FÄ für Frauenheilkunde, FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten und FÄ für Urologie vorgenommen wurde.

Erweiterung QZV Pathologie

Für die Arztgruppe "Überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätige Ärzte" wurde in Abstimmung mit dem Berufsverband der Pathologen ab 1. Januar 2023 ein neues QZV beschlossen:

  • QZV HPV-Nachweis mit der GOP 19328 EBM

Die Bildung eines neuen QZV für die Arztgruppe "Überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätige Ärzte" resultiert aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses 614. Sitzung. Demnach wird die GOP 32819 (Nachweis von HPV-DNA und/oder HPV-mRNA) aus dem Kapitel 32 EBM in das Kapitel 19 EBM in Form der GOP 19328 überführt.

Korrektur der Laborfallwerte für die Laborvolumen 32.3.14 und 32.3.15

Zum 01.01.2023 wurden die KBV-Vorgaben dahingehend geändert, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) 32860 bis 32864, 32902, 32904, 32906, 32908, 32931, 32932, 32937, 32945 und 32946 nicht mehr dem Grundbetrag „Genetisches Labor“, sondern dem Grundbetrag „Labor“ zugeordnet werden. Somit sind nun alle Laborleistungen des Kapitels 32 dem Grundbetrag „Labor“ zuzuordnen. Damit wurden die bisher veröffentlichten Fallwerte durch diese Ergänzung ersetzt.

Mit der Überführung der GOP waren Fallwerte für die Laborvolumen (LV).

  • 32.3.14 – Molekulargenetische Untersuchungen sowie
  • 32.3.15 - Immungentische Untersuchungen 

zu berechnen.

Für das 1. Quartal 2023 ergeben sich dadurch Ergänzungen für die Fallwerte Laborvolumen für die Arztgruppen:

  • FÄ für Inneren Medizin mit Schwerpunkt (SP) Angiologie,
  • FÄ für Innere Medizin (fachärztlich tätig) ohne (SP) bzw. hier nicht gesondert aufgeführten SP,
  • FÄ für Humangenetik und

FÄ für Laboratoriumsmedizin

Ergänzung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt ab dem 3. Quartal 2022 und ab dem 1. Quartal 2023 mit Wirkung für das 4. Quartal 2022 und für das 1. Quartal 2023

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 24. Februar 2023 eine Ergänzung der Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) ab dem 3. Quartal 2022 sowie für das 1. Quartal 2023 beschlossen und eine Anlage 9 angefügt, in der die Verwendung der Finanzmittel zur Förderung der Behandlung bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Atemwegserkrankungen für das 4. Quartal 2022 und das 1. Quartal 2023 geregelt wurde (s. Pro 2/2023 Seite 12).