Impfen
Impfvereinbarungen
Die Impfvereinbarungen regeln, welche Schutzimpfungen und Prophylaxemaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden können, wie sie vergütet werden und wie der Impfstoff bezogen werden kann (Sprechstundenbedarf oder Einzelrezept).Die Krankenkassen haben die Versorgung der Ärzte mit Grippeimpfstoffen ausgeschrieben. Beachtung: Ausschreibungsgewinner 2011 ist die Schloss Apotheke in Bergisch Gladbach.
- Impfvereinbarung zwischen der KVSA und den Primärkassen
- Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen KVSA und VdAK/AEV Landesvertretung Sachsen-Anhalt
- Protokollnotiz zum Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 über die Festlegung der Bewertung der Impfleistungen der Impfvereinbarungen im Jahr 2011
Schutzimpfungs-Richtlinie (SIR) nach § 20 d SGB V
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erfassung der Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20 d SGB V wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet. Die Schutzimpfungs-Richtlinie regelt den Anspruch der Versicherten auf die Inanspruchnahme von Schutzimpfungen. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger am 30.11.2007. Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt zum 01.Juli 2008 in Kraft. Die Schutzimpfungs-Richtlinie kann hier abgerufen werden.
