Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Zufälligkeitsprüfung

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Antje Köpping

Zufälligkeitsprüfung

Die gesetzliche Vorschrift ist in § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2a SGB V verankert. Außerdem basiert sie auf einer Bundes-Richtlinie. Die Zufälligkeitsprüfung ist eine Hauptprüfart von Amts wegen, die eine Prüfung nach arzt- und versichertenbezogenen Stichproben beinhaltet.

Ihre Durchführung ist in § 16 der Prüfvereinbarung für Sachsen-Anhalt vom Grundsatz her und in deren Anlage 7 näher geregelt. Bei dieser Prüfart werden für jedes Quartal mindestens 2 % der Praxen jeder Fachgruppe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die Prüfungsstelle stellt fest, bei welchen dieser Praxen Auffälligkeiten für einen zuvor festgelegten Prüfgegenstand (z. B. AU-Schreibungen, Krankenhauseinweisungen, Honorarabrechnungen) zu verzeichnen sind. Für diese Praxen wird eine Prüfung eingeleitet. Der dieser Prüfung zugrunde zu legende Zeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.

Im Falle der Prüfung werden die betroffenen Ärzte von der Prüfungsstelle informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Ärzte haben dann Gelegenheit, ihre Praxisbesonderheiten darzustellen.

Die Prüfungsstelle führt anhand der vorliegenden Unterlagen die Prüfung durch und entscheidet, ob und in welchem Umfang Praxisbesonderheiten vorliegen. Je nach Umfang wird keine Maßnahme, ein Hinweis, eine Beratung oder ein Regress bzw. eine Honorarkürzung beschlossen.

Gegen den entsprechenden Prüfbescheid können die Verfahrensbeteiligten Widerspruch beim Beschwerdeausschuss einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

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