Heilmittel
Heilmittel
Ansprechpartner
Dr. Maria-Tatjana Kunze
Tel.: 0391 627-6437
Fax: 0391 627-8436
Heilmittel sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden können. Hierzu gehören Behandlungen mit Maßnahmen aus den Bereichen der Physikalischen Therapie (zum Beispiel Krankengymnastik, Massage oder Lymphdrainage), der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie.
Heilmittel-Richtlinie
Wesentliche Grundlage für die Verordnung von Heilmitteln ist die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich des Heilmittelkatalogs. Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen zusammengefasst. Den Diagnosegruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken(Funktionsstörungen/Schädigungen), die Therapieziele, die einzeln verordnungsfähigen Heilmittel, Angaben zur Verordnung, Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet.
Heilmittel-Vereinbarung
Die zwischen der KVSA und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen geschlossene Heilmittelvereinbarung trifft jahresbezogen Festlegungen zum Ausgabenvolumen und zu den Richtgrößen.
Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls
Nach der Heilmittel-Richtlinie werden Verordnungen außerhalb des Regelfalls vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck besonders medizinisch begründet. Gleichzeitig gibt der Arzt eine prognostische Einschätzung über die noch erforderlichen Behandlungseinheiten ab.
Diese Verordnung legt der Patient seiner Krankenkasse zur Genehmigung vor. Einige Praxen von Heilmittelerbringern bieten ihren Patienten die Weiterleitung der Verordnung an die Krankenkassen als Service an. Mit dem Tag, an dem die Verordnung der Krankenkasse vorliegt, übernimmt sie die Kosten für die verordneten Heilmittel bis zum Zugang der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Im Falle einer Ablehnung endet die Kostenübernahme mit dem Tag des Zugangs des ablehnenden Bescheides.
Verzichtet eine Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren für die Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls, entspricht dies rechtlich gesehen einer Genehmigung gegenüber den Heilmittelerbringern. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kassenärztliche Vereinigung über den Genehmigungsverzicht zu informieren. Patienten oder Heilmittelerbringer müssen Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls dann der zuständigen Krankenkasse nicht mehr vorlegen. Damit können die Heilmittelerbringer die von ihnen gemäß ärztlicher Verordnung erbrachten Leistungen ohne vorherige Genehmigung mit der Krankenkasse abrechnen.
Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert.
Folgende Krankenkassen haben den Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen erklärt (Stand: Dezember 2011)
Krankenkassen mit Genehmigungsverzicht
Heilmittelpreise
Für die ergotherapeutische, physiotherapeutische, logopädische und die podologische Heilmittelversorgung legen die Krankenkassen mit den nach § 125 SGB V zugelassenen Leistungserbringern Vergütungsvereinbarungen fest. Diese Vergütungslisten sollen helfen das vertragsärztliche Verordnungsverhalten für den Heilmittelbereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern.
Zuzahlungsbeträge bei Abgabe von Heilmitteln in Arztpraxen
Ärzte, die Heilmittelleistungen in eigener Praxis erbringen und gemäß EBM abrechnen, beachten bitte die einzubehaltenden Zuzahlungen der Patienten. Die Zuzahlungsbeträge verbleiben in der Arztpraxis und werden bei der Abrechnung verrechnet.
