Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Sonstige Voraussetzungen

Sonstige Voraussetzungen

Der Zulassung als Vertragsarzt dürfen keine Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. Das bedeutet, dass für den Planungsbereich, in dem die Niederlassung als Vertragsarzt angestrebt wird, keine arztgruppenbezogene Zulassungsbeschränkung angeordnet sein darf (sog. offener Planungsbereich).

Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, besteht die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen des "Job-Sharings", sofern sich beide Ärzte zur Leistungsbegrenzung verpflichten und Fachgebietsidentität besteht.

Des Weiteren kann unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ein Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn ein Sonderbedarf im Sinne der Nummer 24 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) vorliegt. Schließlich kann gem. § 103 Abs. 7 SGB V bei Abschluss eines Belegarztvertrages mit einem Krankenhausträger eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung erteilt werden.