Praxisverlegung
Praxisverlegung
Sie beabsichtigen eine Praxisverlegung, die mit einer Änderung der Praxisanschrift verbunden ist?
Denken Sie bitte daran, rechtzeitig vor dem Umzug die erforderliche Genehmigung des Zulassungsausschusses einzuholen. Der Zulassungsausschuss kann Ihnen die Verlegung nur mit Wirkung für die Zukunft genehmigen, nicht aber auch für einen zurückliegenden Zeitraum in der Vergangenheit - ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses dürfen Sie an Ihrem neuen Vertragsarztsitz keine vertragsärztlichen Leistungen erbringen.
Vertragsärztliche Leistungen, welche Sie an Ihrem neuen Vertragsarztsitz ohne wirksame Genehmigung der Praxisverlegung erbracht haben, sind nicht vergütungsfähig.
Dies gilt ohne Ausnahme für alle Praxisverlegungen, auch für Verlegungen innerhalb desselben Ortes bzw. innerhalb derselben politischen Gemeinde, also immer dann, wenn sich Ihre Praxisadresse ändert.
Bitte beachten Sie, dass der Zulassungsausschuss Ihren Antrag auf Verlegung nur genehmigen darf, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Führt zum Beispiel die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Versorgungsproblemen in dem Teil des Planungsbereichs, in dem sich Ihr Vertragsarztsitz derzeit befindet, hat der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen.
Hinweis
Sofern Sie betriebsstättenbezogene genehmigungspflichtige Leistungen (auch) an Ihrem neuen Vertragsarztsitz erbringen wollen, stellen Sie bitte rechtzeitig bei der KVSA die erforderlichen Genehmigungsanträge für den neuen Vertragsarztsitz.