Folgen
Folgen der Zulassung
Mit der Zulassung ist der Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.
Rechte des Vertragsarztes
- Mit der Zulassung erhält der Vertragsarzt das Recht, aber auch die Pflicht im Rahmen des Sachleistungssystems die Behandlung von Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse durchzuführen und diese über seine zuständige Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen.
- Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird. Er unterliegt damit auch dem Satzungsrecht einschließlich der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung. Andererseits kann er damit an den Wahlen zur Vertreterversammlung teilnehmen.
Pflichten des Vertragsarztes
1.) Beachtung der vertraglichen und berufsrechtlichen Bestimmungen
Mit der Zulassung werden die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für den Vertragsarzt verbindlich.
Zu diesen Bestimmungen zählen insbesondere der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der Krankenkassen vereinbarte Bundesmantelvertrag-Ärzte und dessen Anlagen sowie die sonstigen von der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen über die vertragsärztliche Versorgung geschlossenen Verträge.
Auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind für den Vertragsarzt verbindlich.
Darüber hinaus ist der Vertragsarzt auch im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit verpflichtet, die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte zu beachten.
2.) Präsenzpflicht
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Der Vertragsarztsitz ist bestimmt durch die konkrete Praxisanschrift einschließlich Straße und Hausnummer. Der Vertragsarzt hat an diesem Vertragsarztsitz seine Sprechstunde zu halten.
Dabei hat er seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekanntzugeben.
3.) Persönliche Leistungserbringung
Der Arzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Zu den Ausnahmen von der persönlichen Leistungserbringung des Vertragsarztes siehe unter Kooperation "Die Anstellung eines Arztes".
4.) Teilnahme am Notfalldienst (Bereitschaftsdienst)
Zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung sind nach der Bereitschaftsdienstordnung alle Vertragsärzte verpflichtet.
Auf seinen Antrag kann ein Vertragsarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, insbesondere wenn
- er wegen einer nachgewiesenen Erkrankung oder körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist oder
- ihm aufgrund besonderer belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten ist.
Darüber hinaus kann der Vertragsarzt befreit werden, wenn er regelmäßig am Notarztdienst teilnimmt, soweit dadurch für die anderen Mitglieder der Bereitschaftsdienstgruppe keine unzumutbare Mehrbelastung eintritt.