Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Telekonsilium

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Silke Brumm

Telekonsilium

Das Telekonsilium kann als telemedizinische Leistung durchgeführt und abgerechnet werden.

Rechtsgrundlage:

  • Vereinbarung gemäß § 291g Absatz 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (Telekonsilien-Vereinbarung)

Leistungsinhalt:

  • Ein Telekonsilium ist die zeitgleiche oder zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden Arzt und einem Konsiliararzt. Dabei tauschen sie sich auf elektronischem Weg über eine patientenbezogene, medizinische Fragestellung aus. Die Kommunikation umfasst sowohl die Übermittlung der Fragestellung als auch deren Beantwortung. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnimmt.

Abrechenbare EBM-Nummern:

  • 01670 - Einholung eines Telekonsiliums
    Die 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet: die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung der Informationen für den Befund, das Einholen der Patienteneinwilligung und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
  • 01671 - Telekonsiliarische Beurteilung
    Die 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt.
  • 01672 - Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
    Kommt es zu zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen, ist die GOP 01672 als Zuschlag berechnungsfähig.

Antragsberechtigung/Anforderungen

  • Ärzte aller Fachgruppen können bei unterscheidlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital - im Rahmen eines Telekonsiliums - zu Rate ziehen.
  • Ärzte, die ein Telekonsilium einholen, müssen mit der medizinischen Fragestellung folgende Angaben übermitteln:
    • Datum
    • Daten des einholenden Arztes (Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon, Emailadresse, Arztnummer)
    • Daten des Konsiliararztes (Name, Vorname) bzw. Bezeichnung der konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses
    • Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Geschlecht)
    • Diagnose/Verdachtsdiagnose
    • Medikation (falls vorhanden)
    • Auftrag
    • Frist zur Beantwortung

Apparativ-technische Anforderungen:

Für den elektronischen Austausch im Rahmen eines Telekonsiliums dürfen ausschließlich folgende Dienste genutzt werden:

  • KIM-Dienste (Kommunikation im Medizinwesen) in der Telematikinfrastruktur (TI) nach § 291b Absatz 1e SGB V für elektronische Arztbriefe gemäß der Richtlinie elektronische Brief der KBV und die Übertragung weiterer Datenformate
  • Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß dem DICOM-Standard, die die Anforderungen gemäß der Anlage 31a zum BMV-Ä (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen der vertragsärztlichen Versorgung) erfüllen
  • Videodienste für Videokonsilien, die die Anforderungen an die Videodienstanbieter gemäß der Anlage 31b zum BMV-Ä (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde) erfüllen
  • Weitere, von der gematik bestätigte Anwendungen des Gesundheitswesens der Klassen aAdG beziehungsweise aAdG-NetG-TI der gematik (andere Anwendung des Gesundheitswesens und andere Anwendung des Gesundheitswesens mit Zugriff auf Dienste der Telematikinfrastruktur aus angeschlossenen Netzen des Gesundheitswesens)

Weitere Informationen sind auf der Themenseite der KBV zu finden

Formular:

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Silke Brumm