Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Bedarfsplanung

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Jens Becker

Bedarfsplanung

Die vertragsärztliche Versorgung unterliegt einer strengen Bedarfsplanung, für die bundeseinheitliche Regelungen gelten. Die Bedarfsplanung bestimmt, ob in festgelegten Planungsbereichen für einzelne definierte Arztgruppen noch Möglichkeiten für die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bestehen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Arztgruppe der Bedarfsplanung unterliegt. Auch wenn ein Planungsbereich für Neuzulassungen gesperrt ist, können Arztpraxen nach Ausschreibung und Zulassung im Wege der Praxisfortführung übernommen werden.

Diese Fachgruppen unterliegen der Bedarfsplanung:

  • Anästhesie
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie
  • Dermatologie
  • Fachärztlich tätige Internisten
  • Gynäkologie
  • HNO-Heilkunde
  • Humangenetiker
  • Kinderheilkunde
  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Laborärzte
  • Nervenheilkunde
  • Neurochirurgen
  • Nuklearmediziner
  • Orthopädie
  • Pathologen
  • Psychotherapie
  • Physikalische- und Rehabilitationsmediziner
  • Radiologie
  • Strahlentherapeuten
  • Transfusionsmediziner
  • Urologie
  • Hausärzte (Allgemeinmediziner und Internisten mit der Wahlentscheidung zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung)

Eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in diesen Fachgebieten als niedergelassener Vertragsarzt oder als angestellter Arzt bei einem niedergelassenen Kollegen oder im MVZ setzt daher eine offene Stelle nach dem jeweils gültigen Bedarfsplan voraus.

Der Bedarfsplan wird grundsätzlich monatlich neu erstellt. Aktuelle Entscheidungen des Zulassungsausschusses finden dadurch schnell Berücksichtigung.

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