Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Silke Brumm

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

§ 116 b SGB V: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung ist Teamarbeit, die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (§ 116 b SGB V) umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat für die folgenden Diagnosen Beschlüsse zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116 b SGB V (ASV) beschlossen:

1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, wie

  • Onkologische Erkrankungen:
    • Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle
    • Gynäkologische Tumore
    • Hauttumore
    • Kopf- oder Halstumore
    • Knochen- und Weichteiltumore
    • Tumore der Lunge und des Thorax
    • Tumore des Gehirns und der peripheren Nerven
    • Urologische Tumore
  • Rheumatologische Erkrankungen:
    • Erwachsener
    • von Kindern und Jugendlichen
  • chronisch-entzündliche Darmerkrankungen

2. seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen:

  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
  • Hämophilie
  • Marfan-Syndrom
  • Morbus Wilson
  • Mukoviszidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Pulmonale Hypertonie
  • Schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Sarkoidose
  • Tuberkulose

Mit Inkrafttreten der Beschlüsse des GBA können an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bei dem erweiterten Landesausschuss anzeigen. Mit der Anzeige sind sämtliche Voraussetzungen und Anforderungen, die der GBA beschlossen hat, nachzuweisen.

Die ASV ist gekennzeichnet durch die Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Die Zusammensetzung der Teams ist diagnosespezifisch geregelt. Ein Team besteht aus:

  • einem Teamleiter
  • dem Kernteam und
  • weiteren hinzuzuziehenden Fachärzten.

Die personellen Voraussetzungen werden durch Benennung gegenüber dem erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Unterlagen nachgewiesen. Darüber hinaus sind räumliche und sächliche Anforderungen zu erfüllen.

Die Anzeige ist an die Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg, zu richten.

Abrechnung und Vergütung

Für die Vergütung der ASV-Leistungen sowohl durch zugelassene Krankenhäuser als auch durch ambulante Leistungserbringer gilt zunächst der EBM. Die Leistungen werden zu festen Preisen bezahlt, extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung bezahlt. Welche ASV-teilnehmenden Fachärzte welche GOP im Rahmen der ASV abrechnen dürfen und vergütet erhalten, definieren die Beschlüsse des GBA. Leistungen der ASV werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die Kassenärztliche Vereinigung kann mit der Abrechnung beauftragt werden.

ASV-Servicestelle

Durch die ASV-Servicestelle erhält das ASV-Team eine Teamnummer.

Verwendung von Formularen und Rezepten in der ASV

Die in der vertragsärztlichen Versorgung verwendeten Formulare finden zunächst auch in der ASV Verwendung. Sie werden im sogenannten Personalienfeld gekennzeichnet:

  • Im Feld "Betriebsstättennummer" wird die Teamnummer des ASV-Teams eingetragen.
  • Im Feld "Status" wird an der letzten Stelle die Ziffer "1" eingetragen.

Für die Versorgung von ASV-Patienten wird es eigene Rezepte geben. Bei diesen Rezepten ist in der sogenannten Codierleiste die Pseudoziffer "222222222" (neunmal die zwei) bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits eingedruckt.

Weitere Informationen stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

Anzeigeformulare:

Downloads:

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