Verordnung von Impfstoffen
Verordnung von Impfstoffen für präventive Schutzimpfungen zulasten der GKV
- Die Verordnung der 1. Impfstoffdosis gegen Tollwut im Verletzungsfall erfolgt auf Namen des Patienten auf einem GKV-Rezept (Muster 16). Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfdosen sind im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu verordnen.
- Die Verordnung des nasalen attenuierten Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV) erfolgt auf Namen des Patienten, wenn im medizinisch begründeten Einzelfall (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen) eine Impfung mit inaktivierten Influenza-Impfstoffen (IVV) nicht durchgeführt werden kann.
- Die Verordnung aller anderen Impfstoffe, auch für beruflich indizierte Impfungen gemäß der SI-RL,erfolgt für alle Krankenkassen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs.
Die im Zusammenhang mit Satzungsleistungen (§ 20i Abs. 2 SGB V) notwendigen Impfstoffe sind entsprechend den mit einzelnen Krankenkassen außerhalb dieser Impfstoffvereinbarung vereinbarten Regelungen zu verordnen. Die Verordnung dieser Impfstoffe im Rahmen des Sprechstundenbedarfs ist ausgeschlossen.
- Hinweise zur Verordnung von Immunglobulinen im Verletzungsfall (gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung Sachsen-Anhalt:
- Tollwut: auf Namen des Patienten auf einem GKV-Rezept (Muster 16)
- Tetanus: im Rahmen des Sprechstundenbedarfs