Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Langfristiger Heilmittelbedarf

Langfristiger Heilmittelbedarf

Patienten mit schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen benötigen langfristig medizinisch notwendigen Heilmittelbedarf. Ärzte können im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs Heilmittel entsprechend der Heilmittel-Richtlinie verordnen, ohne dass diese Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind. Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf sind in der "Diagnoseliste für langfristige Heilmittelbehandlungen" aufgeführt.

Seit dem 01.01.2017 gilt:

  • Es gibt kein gesondertes Genehmigungsverfahren mehr für den langfristigen Heilmittelbedarf bei Erkrankungen gemäß Diagnoseliste.
  • Für Diagnosen, die nicht auf der Liste stehen, können Patienten individuelle Anträge bei ihren Krankenkassen stellen. Für die Genehmigung ist es jedoch entscheidend, dass die Schädigung in Bezug auf die Schwere und Dauerhaftigkeit der funktionellen/strukturellen Einschränkung vergleichbar sein muss mit denen der Diagnoseliste. Diese Genehmigung kann unbefristet erfolgen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten.

Seit dem 01.01.2021 gilt:

  • Bei medizinischer Notwendigkeit können für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfs ab der ersten Verordnung Einheiten für eine Behandlungsdauer von maximal 12 Wochen auf einem Verordnungsblatt verordnet werden.

KBV-Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/ Besonderer Verordnungsbedarf ab 1. Januar 2023

Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschusses - langfristiger Heilmittelbedarf ab 2017

Eine Genehmigung auf Anerkennung der gelisteten Diagnosen als Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf durch die Krankenkassen ist seit dem 01.01.2017 nicht mehr erforderlich!
Eine Antragstellung erfolgt nur bei vergleichbaren, nicht gelisteten Diagnosen!