Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)
Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)
Patienten mit besonders schweren Erkrankungen benötigen oft mehr Heilmittel. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben deshalb eine bundesweit einheitliche Liste mit Diagnosen erstellt, deren Verordnungskosten vor Einleitung eines Prüfverfahrens in vollem Umfang von dem Gesamtverordnungsvolumen abgezogen werden. Den Diagnosen sind der jeweilige ICD-10-Code sowie die Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinie zugeordnet.
KBV-Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/ Besonderer Verordnungsbedarf ab 1. Januar 2023
Voraussetzung für die Anerkennung der Verordnungen als Praxisbesonderheit ist der therapierelevante ICD-10-Code, der auf dem Verordnungsblatt eingetragen werden muss. Bei einigen Diagnosen ist für diese Anerkennung die Spezifizierung mittels eines zweiten ICD-10-Codes erforderlich. Das gilt jedoch nur für Indikationen im Zusammenhang mit einer postoperativen Versorgung (z.B. bei einer chronischen Instabilität des Kniegelenkes) sowie bestehenden Myelopathien oder Radikulopathien bei Bandscheibenschäden.
Eine Genehmigung auf Anerkennung der gelisteten Diagnoen als "Besonderer Verordnungsbedarf" durch die Krankenkassen ist nicht erforderlich!
Seit dem 01.01.2021 gilt:
- Bei medizinischer Notwendigkeit können für Diagnosen des besonderen Verordnungsbedarfes und des langfristigen Heilmittelbedarfes ab der ersten Verordnung Einheiten für eine Behandlungsdauer von maximal 12 Wochen auf einem Verordnungsblatt verordnet werden.