Abrechnungshinweise für die Versorgung von Patienten mit begründeten Verdacht, Kontaktfall oder Infektion mit dem SARS-CoV-2
Abrechnungshinweise für die Versorgung von Patienten mit begründeten Verdacht, Kontaktfall oder Infektion mit dem SARS-CoV-2
- Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt mit zusätzlicher Angabe der GOP 88240 um die extrabudgetäre Vergütung ermitteln zu können
- Bei Veranlassung des Test auf das SARS-CoV-2 Angabe der GOP 32006 in der eigenen Praxisabrechnung um den Wirtschaftlichkeitsbonus nicht zu belasten
Die Entscheidung obliegt den Ärzten, ob ein Patient getestet werden soll oder nicht. Als Orientierungshilfe für Ärzte bietet das Robert Koch-Institut das Flussschema „Verdachtsabklärung und Maßnahmen“.