bestehende Regelungen für Patienten mit Symptomen und Verdacht auf COVID-19
Die nachfolgenden Abrechnungsregelungen gelten nicht für Patienten, die infolge der Meldung "erhöhtes Risiko" durch die Corona-Warn-App die Praxis aufsuchen. Diese werden nach gesonderten GOP abgerechnet.
Abrechnung für Patienten mit Symptomen und begründeten Verdacht auf COVID-19
- Patient hat nur Anspruch auf PCR-Test
- Abrechnung der Versicherten-, Grund-, Konsiliarpauschale
- Abrechnung der GOP 02402 (8,02 €) und 02403* (7,03 €) für die Abstrichentnahme, 1-mal am Behandlungstag, max. 4-mal im Behandlungsfall
- zusätzliche Abrechnung der GOP 88240 am Behandlungstag (dadurch sind diese Leistungen extrabudgetär)
- Angabe der GOP 32006 bei Corona-Labortest
- Abrechnung der GOP 32816 und 40100 (nur für Laborärzte)
*Hinweis: Die GOP 02403 wird durch die KVSA in die KVeigene GOP 99941 (7,03 €) umgesetzt. Der Wert enstpricht dem Wert der GOP 02403
- ICD-Kodierung
- bei negativem Labortestergebnis eines Patienten mit Symptomen:
- ICD-Codes der vorliegenden Symptome, bei Veranlassung des Tests zusätzlich U99.0G
- bei positivem Testergebnis eines Patienten mit Symptomen:
- ICD-Code U07.1G, Z20.8G, U99.0G und die ICD-Codes der vorliegenden Symptome
Veranlassungen auf Überweisungen Muster 10c mit Ankreuzen 32816
(Muster 10c wird auch in der Blankoformularbedruckung zur Verfügung gestellt)