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Elektronischer Arztbrief (eAB)

Anwendungen der TI

Der elektronische Arztbrief ist eine datenschutzgerechte, komfortable Alternative zu Fax und insbesondere schneller und kostengünstiger als die Briefpost. Ärzte und Psychotherapeuten können eArztbriefe direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus versenden und empfangen. Waren eArztbriefe bislang eine freiwillige Anwendung, macht der Gesetzgeber sie nun zur Pflicht: Praxen müssen nach einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ab 1. März über eine aktuelle und von der KBV zertifizierte Software für die Erstellung von elektronischen Arztbriefen verfügen.

Keine Kürzung der Pauschale, wenn Hersteller nicht liefern können

Einige PVS-Hersteller signalisierten bereits, dass sie ihre Software zum Einführungszeitpunkt nicht auf die notwendige Funktionalität des eAB fertiggestellt oder zertifiziert haben. In einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) forderte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) deshalb, die verpflichtende Einführung des eArztbriefes zu verschieben. Dies könnte einigen Herstellern noch Gelegenheit geben, entsprechend nachzubessern. Das BMG teilte daraufhin mit, dass Praxen, die das eArztbrief-Modul mangels Zertifizierung durch ihren Anbieter nicht von Beginn an nutzen könnten, auch ohne Verschiebung des Einführungstermins keine Reduzierung der TI-Pauschale drohe. Verzögerungen bei der Industrie gingen nicht zu Lasten der Praxen. Gleiches gilt nach Aussage des BMG für diejenigen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, denen der Anbieter sein bereits zertifiziertes eArztbrief-Modul nicht fristgerecht bis zum 1. März bereitstellen kann.

Die Praxen erhalten demnächst die Möglichkeit, im KVSAonline-Portal einzutragen, dass sie den eAB aufgrund nicht bereitgestellter Funktion ihres PVS nicht nutzen können, um eine Reduzierung der TI-Pauschale zu vermeiden. Wir informieren die betreffenden Praxen über die Möglichkeit der Angabe zum gegebenen Zeitpunkt.

  • Anschluss an die TI
  • E-Health-Konnektor-Update (PTV 3) 
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur
  • KIM-Dienst

Praxen, die noch kein eArztbrief-Modul installiert haben, sollten sich bei ihrem PVS-Hersteller erkundigen, ob das Modul verfügbar ist und wie es installiert werden kann. Mitunter ist bei der Einrichtung die Hilfe eines Dienstleisters vor Ort notwendig. 

Mit eArztbriefen werden digitalisierte Informationen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Laborberichte, Medikationspläne verschlüsselt versendet und empfangen. Nur im eArztbrief werden strukturierte Patientendaten in einer xml-Datei mitversandt (mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum). Damit wird eine Übernahme der Behandlungsdaten direkt in die jeweilige Patientenakte ermöglicht.

Die eNachricht, die auch über den Kommunikationsdienst KIM versendet wird, bietet dagegen die Möglichkeit kurze, einfache Nachrichten oder Informationen an eine Praxis, - mit oder ohne Anhang - datenschutzgerecht und schnell zu übermitteln. Diese enthält jedoch keine strukturierten Daten zur Übernahme in die Patientenakte.

Der Nachweis der technischen Einsatzbereitschaft bzw. zur Nutzbarkeit des eArztbriefs in der Praxis ist aktuell schon möglich und erfolgt per Selbsterklärung im KVSAonline Portal, im Menü „Dienste“ unter „Praxisausstattung“. Bisherige Meldungen werden berücksichtigt. Die tatsächliche Nutzung des eArztbriefs muss nicht nachgewiesen werden.

Praxen müssen nach einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ab 1. März über eine aktuelle und von der KBV zertifizierte Software für die Erstellung von elektronischen Arztbriefen verfügen. Anderenfalls wird die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent reduziert. Fehlt bereits eine weitere notwendige Anwendung, wird gemäß gesetzlicher Regelung die TI-Pauschale vollständig nicht erstattet. Die Reduzierung der TI-Pauschale aufgrund dieser fehlenden Anwendung erfolgt ab 01. Juni 2024, sollte bis dahin keine Selbsterklärung im KVSAonline-Portal eingetragen sein.

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