Angestellter Arzt
Angestellter Arzt oder Psychotherapeut
Zugelassene Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können Ärzte und Psychotherapeuten anstellen. Das Verhältnis zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und dem Angestellten bestimmt sich nach den Regelungen des Arbeitsrechts. Die Anstellung muss durch die Zulassungsgremien genehmigt werden. Eine Anstellung kann für den Ort des Vertragsarztsitzes, aber auch ausschließlich für den Ort einer Nebenbetriebsstätte (Zweigpraxis) erfolgen.
Anstellung unter Job-Sharing-Begrenzungen
Im gesperrten Planungsbereich ist auch die Anstellung eines fachidentischen Arztes am Vertragsarztsitz des bereits zugelassenen Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten möglich. Die Zulassungsgremien genehmigen diese Anstellung nur, wenn eine Verpflichtung vorgelegt wird, den bisherigen Praxisumfang nicht um mehr als drei Prozent des Fachgruppendurchschnittes zu erweitern. Eine solche Anstellung ist ein positives Kriterium bei der Bewerberauswahl der Zulassungsgremien für eine Praxisnachfolge im gesperrten Planungsbereich. Dieses Instrument kommt aber auch in Betracht, wenn der bereits zugelassene Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut seinen Leistungsanteil reduzieren möchte, ohne den Praxisumfang einzuschränken.