Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Praxiskooperation

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Tobias Irmer

Arbeiten in Kooperation

Es bestehen für Ärzte verschiedene Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Gründe für eine Kooperation sind: Senkung der Betriebskosten, verbesserte Geräteauslastung, aber auch eine verbesserte Position im Gesundheitsmarkt. Von der interdisziplinären oder fachgleichen Zusammenarbeit wird auch eine Steigerung der Qualität und eine Verbesserung des Informationsmanagements erwartet.

Die Ziele einer Kooperation sollten vor ihrer Gründung klar definiert sein und im Verlauf permanent verifiziert werden. Neben der Einigkeit auf der reinen Sachebene sollten die Kooperationspartner auf Vertrauen und Kommunikation setzen. Ist die persönliche Ebene nicht tragfähig, wird die Zusammenarbeit nicht von Dauer sein. Deshalb sollte im Vorfeld ausreichend Zeit auf den Aufbau von Vertrauen und Strukturen der Zusammenarbeit sowie eine solide vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit verwand werden.

Früher wurde für diese Kooperationsform, der noch heute vielfach übliche Begriff, Gemeinschaftspraxis verwandt. Es handelt sich um eine kooperative Praxisform, in der mehrere zugelassene Leistungserbringer die vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit gemeinschaftlich ausüben. Es liegt eine nach außen tretende Behandlungsgemeinschaft vor, welche ihre Leistungen einheitlich und insgesamt abrechnet. Im Unterschied zur Praxisgemeinschaft wird der Beruf gemeinsam ausgeübt, die erbrachten Leistungen werden gemeinsam abgerechnet und der entstandene Gewinn nach festgelegten Regelungen untereinander aufgeteilt. Es muss ein gemeinsamer Patientenstamm bestehen und jeder Partner muss Zugriff auf die Patientenkartei haben.

Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft können Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder Medizinische Versorgungszentren sein. Typischer Fall ist der Zusammenschluss von Vertragsärzten und/oder Vertragspsychotherapeuten. Die Intentionen für die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft können in einer Wirtschaftlichkeitssteigerung durch gemeinsame Personal- und Geräteauslastung, der Steigerung der Attraktivität der Praxis für Patienten aufgrund gegenseitiger Vertretung bei fachgleichen Partnern und der einfachen Inanspruchnahme anderer Fachgebiete bei fachfremden Partnern liegen. In diesem Zusammenhang kann es auch zu positiven Effekten durch gemeinsame Dokumentation und ggf. stattfindende Team- und Fallbesprechungen kommen, welche sich wiederum erfolgreich auf die Qualität der Patientenversorgung auswirken.

Spezialisierte Versorgungsaufgaben können aufgrund einer arbeitsteiligen Arbeitsweise besser erfüllt werden. Die Beziehungen zwischen den Partnern bestimmen sich nach der vereinbarten Gesellschaftsform (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und den vereinbarten gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Hierbei handelt es sich um eine Form der Berufsausübungsgemeinschaft, bei der ein Partner durch eine Job-Sharing-Zulassung gemeinsam mit dem bereits zugelassenen Partner tätig wird, weil der Planungsbereich für Zulassungen gesperrt ist. Dies ist nur fachgleichen Ärzten möglich. Diese Kooperationsform wird von den Zulassungsgremien nur genehmigt, wenn sich die beteiligten Partner verpflichten, den bisherigen Leistungsumfang der Praxis nicht über drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts zu erweitern.

Die Job-Sharing-Zulassung ist vom Bestand der Zulassung des voll zugelassenen Partners abhängig. Eine solche Berufsausübungsgemeinschaft wird häufig gewählt, um in gesperrten Planungsbereichen eine Praxisübergabe vorzubereiten. Die mindestens fünfjährige Tätigkeit stellt ein positives Auswahlkriterium bei der Bewerberauswahl des Zulassungsausschusses dar. Diese Form wird aber auch gewählt, wenn der bereits zugelassene Vertragsarzt aus verschiedensten Gründen längerfristig die eigenen Leistungen reduzieren möchte, ohne den Praxisumfang zu verringern.

In sehr engen Grenzen ist auch die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft einzig zur gemeinsamen Erbringung ganz bestimmter Leistungen möglich, welche gerade das arbeitsteilige Zusammenwirken und gemeinsame zur Verfügung stehen der Partner erfordern. Ein Vorteil kann sein, dass die übrige Praxis weiterhin eigenständig bleibt.

Die Vertragsarztsitze der zugelassenen Partner müssen nicht zwingend eine gemeinsame Adresse haben. Die Vertragsarztsitze können sich an unterschiedlichen Orten, sogar in unterschiedlichen KV-Bezirken befinden. Die Motivation für die Bildung einer solchen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft liegt häufig darin, den Partnern die Tätigkeit auch an den Sitzen der anderen Partner zu ermöglichen. Hierdurch kann das medizinische Leistungsspektrum am jeweiligen Vertragsarztsitz erweitert und eine gemeinsame Patientenbehandlung ermöglicht werden.

Als Vorbild des Medizinischen Versorgungszentrums wurden im Gesetzgebungsverfahren die Polikliniken genannt. Allerdings darf ein Medizinisches Versorgungszentrum nur von Leistungserbringern gegründet werden, welche durch Zulassung oder Ermächtigung an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen können. Die Gründer wählten eine zulassungsfähige Gesellschaftsform, der im Zulassungsverfahren  der Zulassungsstatus übertragen wird. Dafür müssen mindestens zwei halbe Versorgungsaufträge durch zwei unterschiedliche Personen vorgehalten werden. Auch für Medizinische Versorgungszentren gelten die Feststellungen der Bedarfsplanung. Für Medizinische Versorgungszentren können zugelassene oder angestellte Ärzte und Psychotherapeuten tätig werden. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die Gründersind, können auch Leistungserbringer sein. Hauptsächliches Ziel des Medizinischen Versorgungszentrum ist die Versorgung aus einer Hand unter einem Dach.

Zugelassene Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können Ärzte und Psychotherapeuten anstellen. Das Verhältnis zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und dem Angestellten bestimmt sich nach den Regelungen des Arbeitsrechts. Die Anstellung muss durch die Zulassungsgremien genehmigt werden.  Eine Anstellung kann für den Ort des Vertragsarztsitzes, aber auch ausschließlich für den Ort einer Nebenbetriebsstätte (Zweigpraxis) erfolgen.

Anstellung unter Job-Sharing-Begrenzungen

Im gesperrten Planungsbereich ist auch die Anstellung eines fachidentischen Arztes am Vertragsarztsitz des bereits zugelassenen Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten möglich. Die Zulassungsgremien genehmigen diese Anstellung nur, wenn eine Verpflichtung vorgelegt wird, den bisherigen Praxisumfang nicht um mehr als drei Prozent des Fachgruppendurchschnittes zu erweitern. Eine solche Anstellung ist ein positives Kriterium bei der Bewerberauswahl der Zulassungsgremien für eine Praxisnachfolge im gesperrten Planungsbereich. Dieses Instrument kommt aber auch in Betracht, wenn der bereits zugelassene Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut seinen Leistungsanteil reduzieren möchte, ohne den Praxisumfang einzuschränken.

Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Leistungserbringer zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal. Es handelt sich um eine reine Kostenteilungsgemeinschaft. Im Vordergrund steht die Kostenreduktion durch gemeinsame Nutzung sächlicher und personeller Mittel.

Jeder Leistungserbringer führt in gemeinsamen Räumen seine eigene Praxis mit seinem eigenen Patientenstamm und eigener Patientenkartei. Jeder Partner rechnet seine vertragsärztlichen Leistungen getrennt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Vorteile einer Praxisgemeinschaft sind: Eine mögliche Senkung des Investitionsbedarfs durch gemeinsame Investitionen, geringere Personal- und Betriebskosten durch höhere Auslastung, einfache Möglichkeit der Vertretung bei fachgleichen Praxen und höhere Akzeptanz bei Patienten, wenn mehrere Fachgruppen unter einem Dach tätig sind. Eine Praxisgemeinschaft kann aber auch aus örtlich getrennten Praxen bestehen. Die Tätigkeit in einer Praxisgemeinschaft ist anzeigepflichtig. Die Beziehungen zwischen den Partnern bestimmen sich nach der vereinbarten Gesellschaftsform (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und den vereinbarten gesellschaftsrechtlichen Regelungen.

Zweck der Bildung einer Apparategemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung eines oder mehrerer Geräte zur Kostenreduktion durch bessere Auslastung und gemeinsame Investitionen.

Hierunter ist zu verstehen, dass Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und ggf. weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihre ärztlichen Leistungen in einem Gebäude anbieten. Jede Praxis stellt dabei eine eigene, von den anderen Leistungserbringern rechtlich unabhängige Einheit dar,wobei auch Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften u. a. Mieter sein können. Vorteile können sich daraus ergeben, dass Patienten die Leistungserbringer im Ärztehaus aufgrund des breiten Angebots und damit kürzerer Wege bevorzugt aufsuchen. 

Ansprechpartner

Tobias Irmer