Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Vertretung

Ansprechpartner

Kathrin Hanstein

Vertretungsregelungen

Die Vertretung von Vertragsärzten ist in § 32 Abs. 1, 2 und 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geregelt.

Kurzfristige Vertretungen

Ärzte und Psychotherapeuten können sich bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder Wehrübung bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt  mitgeteilt werden.

Vertragsärztinnen können sich in Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen.

Längerfristige Vertretungen

Vertretungen von über drei Monaten bzw. bei der Geburt eines Kindes von zwölf Monaten Dauer müssen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, auch wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen.

Der Antrag:

  • muss spätestens drei Wochen vor Ablauf des Drei- bzw. Zwölf-Monats-Zeitraumes an den Vorstand der KVSA gerichtet und
  • ausführlich begründet werden sowie
  • eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Vertretung enthalten.

Beizufügen sind die Unterlagen des Vertreters:

  • die Approbationsurkunde,
  • die Facharzturkunde und
  • ggf. entsprechende Nachweise, wie z. B. ein ärztliches Attest.

Wer darf vertreten?

Nach den Vorschriften der jeweils geltenden ärztlichen Berufsordnung und der Zulassungsverordnung kann sich der Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebietes vertreten lassen.

Welche Leistungen darf der Vertreter erbringen?

Sofern der Vertragsarzt Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss der Praxisvertreter dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.

Anders verhält es sich, wenn der Vertreter zum Beispiel über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, nicht aber der Praxisinhaber. Hier gilt: Diese Leistung darf der Vertreter trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, denn sie gehört nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen.

Wann darf ein Vertreter eingesetzt werden?

Vertretung setzt stets die Abwesenheit des Vertretenen voraus. Eine teilweise Vertretung ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein ambulanter Operateur während des Operierens die Sprechstunde nicht durch einen Vertreter abhalten, ein Hausarzt nicht Hausbesuche während der Sprechstundenzeit durch einen Vertreter durchführen lassen. In diesen Fällen handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Assistenz.

Vertretung bei Psychotherapeuten

Eine Besonderheit gilt für Psychotherapeuten. Wegen der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung regeln die Bundesmantelverträge, dass eine Vertretung bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie unzulässig ist!

Hinweis: Die Leistungen eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Vertreters sind nicht abrechenbar.

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Kathrin Hanstein