Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft
Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft
Hierbei handelt es sich um eine Form der Berufsausübungsgemeinschaft, bei der ein Partner durch eine Job-Sharing-Zulassung gemeinsam mit dem bereits zugelassenen Partner tätig wird, weil der Planungsbereich für Zulassungen gesperrt ist. Dies ist nur fachgleichen Ärzten möglich. Diese Kooperationsform wird von den Zulassungsgremien nur genehmigt, wenn sich die beteiligten Partner verpflichten, den bisherigen Leistungsumfang der Praxis nicht über drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts zu erweitern.
Die Job-Sharing-Zulassung ist vom Bestand der Zulassung des voll zugelassenen Partners abhängig. Eine solche Berufsausübungsgemeinschaft wird häufig gewählt, um in gesperrten Planungsbereichen eine Praxisübergabe vorzubereiten. Die mindestens fünfjährige Tätigkeit stellt ein positives Auswahlkriterium bei der Bewerberauswahl des Zulassungsausschusses dar. Diese Form wird aber auch gewählt, wenn der bereits zugelassene Vertragsarzt aus verschiedensten Gründen längerfristig die eigenen Leistungen reduzieren möchte, ohne den Praxisumfang zu verringern.