Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zur Telematik-Infrastruktur
Sie vernetzt alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen miteinander. Ein wesentliches Ziel ist es, dass medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, schneller und einfacher verfügbar sind und ein sicherer Datenaustausch stattfinden kann.
Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und KVen. Nach dem Gesetz werden Vertragsärzten die Honorare pauschal um 2,5 Prozent gekürzt, wenn sie kein VSDM durchführen (siehe § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V).
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die TI bieten Versicherten sowie Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Apotheken verschiedene Anwendungen. Diese lassen sich gemäß §291a SGB V in Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen unterscheiden.
Die Einführung der TI begann mit der Umsetzung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM). Diese Anwendung ist für Praxen, die an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen, verpflichtend. Zu den zukünftigen Anwendungen gehören u.a.: Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Patientenakte (ePA).
KIM steht für Kommunikation im Medizinwesen und ist der neue Name des Kommunikationsdienstes für Gesundheitsberufe innerhalb der TI, bisher Kommunikation für Leistungserbringer (KOM-LE) genannt. Mit diesem Kommunikationsdienst sollen zukünftig Nachrichten und Dateien digital zwischen den an der Patientenversorgung Beteiligten im Gesundheitswesen ausgetauscht werden. Mit dieser TI-Anwendung ist voraussichtlich ab der Jahresmitte 2020 zu rechnen.
Ihr Softwarehaus ist Ihr erster Ansprechpartner für die Bestellung der Komponenten, bei Fragen zur Installation und der Klärung, wann Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) TI-fähig ist. Klären Sie vor Vertragsunterschrift und Vereinbarung des Installationstermins, ob alle notwendigen Komponenten wie Konnektor, VPN-Zugangsdienst, stationäres Kartenterminal und Praxisausweis (SMC-B Karte) lieferbar sind. Wir empfehlen allen Praxen, vor dem Kauf von Komponenten und Diensten die vertraglichen Bedingungen der Anbieter genau zu prüfen, denn es wird nicht der tatsächliche Rechnungsbetrag erstattet, sondern ausschließlich die auf Basis der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Pauschalen.
Nach § 291 Abs. 2b SGB V sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet Ihre Praxis an die TI anzuschließen. Schließen Sie Ihre Praxis nicht an die TI an und führen Sie das VSDM nicht durch, wird Ihr Honorar solange um 2,5 Prozent gekürzt, bis Sie Ihre Praxis an die TI angeschlossen haben und das VSDM durchführen.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anbindung der Praxen an die TI bzw. Durchführung des VSDM gilt bereits seit dem 01.01.2019. Das Gesetz sieht keine Übergangsregelungen für Ärzte vor, die aus Altersgründen in absehbarer Zeit ihre Praxis abgeben. Auch diese Ärzte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Praxen an die TI anbinden und das VSDM durchführen.
Für Ärzte oder Psychotherapeuten, die sich neu niederlassen, sieht der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vor. Auch für diese gelten die gesetzlichen Fristen: Seit 1. Januar 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das VSDM durchführen. Neu zugelassene Praxen müssen sich daher im selben Quartal ihrer Niederlassung an die TI anschließen und das VSDM durchführen. D. h. zum Beispiel für Neuzulassungen im Laufe des zweiten Quartals, dass diese bis Ende Juni an die TI angeschlossen sein und VSDM durchführen müssen.
Grundsätzlich besteht für alle Vertragsärzte die Pflicht am VSDM teilzunehmen, sofern es in Ihrem Versorgungskontext möglich ist. Im Falle einer Behandlung, in der ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (z. B. Laborüberweisung) nicht erfolgt, ergeben sich Ausnahmen. In diesem Falle muss der Arzt kein VSDM durchführen. Sofern eine solche Ausnahme gegeben ist werden die Versichertenstammdaten auf der Grundlage der Patientendatei übernommen. Diese Praxen sind dennoch zum Anschluss an die TI verpflichtet und erhalten die entsprechende Erstattung, damit sie andere Anwendungen in der TI als das VSDM nutzen können.
Ermächtigte Ärzte, ermächtigte Psychotherapeuten und ermächtigte Einrichtungen müssen ab 1. Januar 2021 an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das VSDM durchführen. Tun sie das nicht, ist ihnen die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Prozent so lange zu kürzen, bis sie die Prüfung der Versichertenstammdaten durchführen.
Ja. Der VSD-Abgleich ist bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchzuführen. Bei dieser Vorgabe gibt es keine Unterscheidung, ob dieser Arzt-Patienten-Kontakt in der Hauptbetriebsstätte oder in einer Nebenbetriebsstätte oder Filiale stattfindet.
Die Übernahme/Übergabe der TI-Komponenten (Konnektor, Kartenterminal) bei einem Inhaberwechsel der Praxis ist grundsätzlich möglich. Für den Konnektor ist aber durch den Verkäufer (oder seinen IT-Dienstleister) eine De-Registrierung beim Zugangsdienstprovider durchzuführen.
Klären Sie mit dem Hersteller/Verkäufer der TI-Komponenten was Sie bei einer Praxisbeendigung beachten müssen. Die Übernahme/Übergabe der TI-Komponenten (Konnektor, Kartenterminal) bei einem Inhaberwechsel der Praxis ist grundsätzlich möglich. Für den Konnektor ist aber durch den Verkäufer (oder seinen IT-Dienstleister) eine De-Registrierung beim Zugangsdienstprovider durchzuführen.
Praxen benötigen neben einem regulären Internetanschluss einen für die TI zugelassenen Konnektor, ein für die TI zugelassenes stationäres Kartenlesegerät und eine SMC-B Karte (Praxisausweis) sowie den VPN-Zugangsdienst. Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss durch Ihren Anbieter angepasst werden, damit das Auslesen und ggf. Aktualisieren der Versichertenstammdaten möglich sind. Sofern Sie ein mobiles Kartenlesegerät im Einsatz haben, ist auch dieses zukünftig durch ein TI-fähiges mobiles Kartenlesegerät auszutauschen. Zudem benötigen Sie für das neue mobile Kartenlesegerät einen weiteren Praxisausweis (SMC-B Karte) oder einen eHBA. Derzeit können Sie noch Ihr altes mobiles Kartenlesegerät nutzen, auch wenn Ihre Praxis bereits an die TI angeschlossen ist.
Zur Bestellung von Konnektoren, Kartenterminals und dem VPN-Zugangsdienst sollte bei Ärzten und Psychotherapeuten der PVS-Hersteller beziehungsweise der Systembetreuer der erste Ansprechpartner sein. Die gematik hat auf ihrer Internetseite zudem auch eine Liste mit zertifizierten Geräten veröffentlicht (https://fachportal.gematik.de/zulassungen).
Die SMC-B Karte (Praxisausweis) beantragen Vertragsärzte und -psychotherapeuten bei einem von der gematik zugelassenen Kartenhersteller. Zugelassene Kartenhersteller, auch Trust-Service-Provider genannt, hat die KBV in einer Liste auf ihrer Internetseite veröffentlicht (www.kbv.de/html/telematikinfrastruktur.php).
Der eHBA (elektronischer Heilberufeausweis) kann bei der jeweiligen Landesärztekammer beziehungsweise Psychotherapeutenkammer beantragt werden.
Nein. Mit den neuen TI-fähigen mobilen Kartenterminals ist kein VSD-Abgleich möglich, da mobile Kartenterminals "offline", nicht "online" arbeiten. Für die bestehende VSDM-Pflicht ist also kein neues mobiles Lesegerät erforderlich. Ein neues Gerät wird spätestens dann benötigt, wenn bundesweit VSDM eingeführt wurde. Nur damit können dann weiterhin alle Versichertendaten von der Gesundheitskarte ausgelesen werden.
Bei technischen Störungen wenden Sie sich als erstes an Ihren Systembetreuer.
Nach § 291a SGB V muss der GKV-Spitzenverband die Ausstattungs- und Betriebskosten für die TI finanzieren. Die Details wurden in der "Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der TI gemäß § 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß §291a Absatz 7b Satz 3 SGB V" - kurz "Finanzierungsvereinbarung TI" zwischen KBV und GKV-Spitzenverband geregelt.
Ein einmalig durchgeführter VSDM-Abgleich dient als Nachweis über die Nutzung der TI.
Die Auszahlung der Finanzierung der Erstausstattung erfolgt nach der Installation aller Komponenten in der Praxis. Anschließend reicht ein einmalig durchgeführter VSDM-Abgleich als Nachweis über die Nutzung der TI und löst somit die Zahlung der Erstausstattung aus. Allerdings leitet die KBV aus § 5 Abs. 2 ab, dass auch eine regelmäßige Nutzung der TI und Anwendung des VSDM erfolgen muss und nur dann die Vergütung der Erstausstattung wie auch der Betriebskosten erfolgen kann.
Ja, für jede BSNR (Haupt- und Nebenbetriebsstätte) für die lt. KBV-Richtlinie eine BSNR vergeben ist, wird die Ausstattung finanziert.
Zugelassene, angestellte und ermächtigte Ärzte mit einem Tätigkeitsumfang von mind. 0,5 Stellen und mind. 3 Hausbesuchen im Vorquartal und/oder im aktuellen Quartal Ärzte die den Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß §119b Abs. 1 SGB nachweisen können Ausgelagerte Praxisstätten, die bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt sind
Für den eHBA erhalten Vertragsärzte und -psychotherapeuten eine Pauschale von 11,63 Euro je Quartal. Das deckt die Hälfte der Kosten ab.
Für den Praxisausweis werden einmal je BSNR (je Haupt- und je Nebenbetriebsstätte) 23,25 € pro Quartal erstattet. Damit sind die Kosten komplett abgedeckt. Für ein mobiles Kartenterminal wird ein weiterer Praxisausweis finanziert.
Die aktuelle TI-Finanzierungsvereinbarung (vom 14.12.2017 in der Fassung vom 31.10.2019) gilt bis zum 31. März 2022. Nach § 10 Absatz 1 der Finanzierungsvereinbarung werden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband spätestens im April 2021 erneute Verhandlungen aufnehmen, um die Betriebsbereitschaft der technischen Komponenten zum Anschluss der Vertragsarztpraxen an die Telematikinfrastruktur sicherzustellen.