Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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4. Quartal 2017

Honorarverteilung 4. Quartal 2017

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 30. August 2017 eine Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes ab dem 1. Oktober 2017 beschlossen.

 

Der Bewertungsausschuss hat Änderungen des EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 vorgenommen, die sich auf den HVM der KVSA auswirken. Die Änderungen umfassen den Ersatz der GOP 13552 und 13554 durch die GOP 13571, 13573, 13574, 13575, 13576 EBM für die Durchführung der Kontrollen von Herzschrittmachern, Defibrillatoren, Kardiovertern bzw. Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie. Die GOP 13552 und 13554 sind im derzeitigen HVM in QZV abgebildet und müssen demnach ersetzt werden.

Insofern ergibt sich Anpassungsbedarf in den QZV der betroffenen Arztgruppen für Innere Medizin.

Darüber hinaus werden ab 1. Oktober 2017 Leistungen der Pallativmedizin in das Kapitel 37 aufgenommen. Dies ist verknüpft mit einer Überführung der GOP 03370 bis 03373 bzw. 04370 bis 04373 EBM (hausärztliche und kinderärztliche palliativmedizinische Leistungen ohne gesonderte Qualifikation) in die extrabudgetierte Vergütung. Die Überführung der GOP 03370 bis 03373 und 04370 bis 04373 ist mit einer Bereinigung der Gesamtvergütung verbunden. Daher sind Änderungen  in den Festlegungen zu den Vorwegabzügen erforderlich.

Die Regelung zum Ausgleich von Honorarverlusten ist klarer gefasst worden, so dass nur noch Praxen, die durch die Anwendung des HVM in eine nachweisliche Existenzgefährdung geraten, davon betroffen sind.

Darüber hinaus ergeben sich redaktionelle Anpassungen sowie Anpassungen zum Gültigkeitsdatum und zum Datum der Beschlussfassung.