Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Änderungen des EBM zum 01.07.2016 - Aufnahme des Kapitels 38

DownloadÄnderungen des EBM zum 01.07.2016 - Aufnahme des Kapitels 38 - Delegationsfähige Leistungen für Haus- und Fachärzte

Mit Aufnahme des Kapitels 38 wird in einem ersten Schritt neben den hausärztlichen auch den fachärztlichen Praxen die Möglichkeit eröffnet, ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten erbringen zu lassen.

Das Kapitel 38 ist in zwei Abschnitte aufgeteilt. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der notwendigen Qualifikationsvoraussetzungen des Praxispersonals.

Abschnitt 38.2 – Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von
Praxismitarbeitern  (GOP 38100 und 38105)

       o   GOP 38100 (7,93 Euro) und 38105 (4,07 Euro), für die eine höhere
            Bewertung gilt, ersetzen die bisherigen GOP 40240 und 40260

       o   Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2
            (GOP 38100 und 38105): Anstellung eines nichtärztlichen Mitarbeiters mit
            einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf

       o   Die GOP 38100 und 38105 können von allen Haus- und Fachärzten mit
            Ausnahme von psychologischen Psychotherapeuten und von Ärzten, die
            nur auf Überweisung tätig sein dürfen (z. B. Labor, Radiologie,
            Nuklearmedizin) berechnet werden.

       o   Vergütung erfolgt innerhalb des RLV.

Abschnitt 38.3 – Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von
qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten (GOP 38200 und 38205)

        o   GOP 38200 (9,39 Euro) und 38205 (8,66 Euro) sind Zuschläge zur GOP
             38100 bzw. 38105 für Besuche/Mitbesuche von Patienten in Alten- und
             Pflegeheimen und/oder beschützenden Einrichtungen
durch eine
             qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (VERAH).

       o    Somit können beide Zuschläge nicht bei Besuch eines Patienten in der
             Häuslichkeit/gleichen sozialen Gemeinschaft in Ansatz gebracht werden.

       o   Gilt für alle Haus- und Fachärzte mit Ausnahme von psychologischen
            Psychotherapeuten und Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden
            dürfen (z. B. Labor, Radiologie, Nuklearmedizin), die über eine
            Genehmigung der KVSA für die Beschäftigung einer nichtärztlichen
            Praxisassistentin (VERAH) verfügen.

                  - Bisherige VERAH-Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit.

       o    Vergütung erfolgt außerhalb RLV und QZV.     

       o    Hausärztliche GOP 03062 und 03063 bleiben bestehen z. B. für die
             Besuche bei Patienten in der Häuslichkeit/gleiche soziale Gemeinschaft.

       o    Wahlmöglichkeit zwischen GOP 03063 und 38200/38205 bei
             Patienten in Alten- und Pflegeheimen bzw. beschützenden Einrichtungen.

Beschluss zum 01.07.2016 (PDF, 544 kB)