Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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2. Quartal 2016

Honorarverteilung 2. Quartal 2016

Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes

Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 2. März 2016 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) für das 2. Quartal 2016 beschlossen. Diese Änderungen des HVM wurden mit der PRO 3/2016 bekannt gegeben.

Mit Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes ergab sich auch eine Folgeänderung in § 87b SGB V die im HVM umzusetzen waren. Insgesamt ergaben sich im Wesentlichen Folgende Änderungen:

• Notfallleistungen von Krankenhäusern außerhalb der Zeiten des ärztlichen
   Bereitschaftsdienstes sind ohne Abzug und damit ohne Quotierung zu vergüten.
      o Daraus resultierend, war die bestehende Formulierung zur  Quotierung der
         Vergütung bei Überschreitung des bestehenden Vorwegabzugs aufzuheben
         und eine Regelung zu treffen, die die Nachschussverpflichtung aus beiden
         Versorgungsbereichen regelt. (4.2.1.6 HVM).


• Präzisierung zur Zahlung des Aufstockungsbetrages in Höhe von 1000 Euro für
   die Beschäftigung von  Weiterbildungsassistenten vorgenommen,
      o um Klarheit zum berechtigten Personenkreis gegenüber den betroffenen
         Praxen herzustellen (5.2 HVM).

• Änderung/Einführung  von QZV (Anlage 5)
      o Für die Arztgruppen „Fachärztlich tätige Internisten ohne Schwerpunkt“;
        „Fachärzte Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie“; „Fachärzte für
        Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie“ sowie die in die entsprechenden
        Arztgruppen der „Ermächtigten Ärzte/Krankenhäuser/Institute/
        Einrichtungen“ mit den aufgeführten Versorgungsaufträgen
      •  Erweiterung des bisherigen QZV Herzschrittmacher um die zum 1.4.2016
             eingeführte GOP 13554  Änderung der Bezeichnung in das QZV Herz-
             schrittmacher, Kardioverter, Defibrillator, CRT-P und CRT-D geändert

      o Für die Arztgruppe „Neurologie“ und „Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/
         Institute/Einrichtungen mit Versorgungsauftrag Neurologie“ Bildung eines
         QZV „Polygraphie“ mit der Zuordnung der GOP 30900 EBM.
      o Für die Arztgruppe der „FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –
         psychotherapie“ und „Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/Institute/
         Einrichtungen mit Versorgungsauftrag Kinder- und Jugendpsychiatrie und –
         psychotherapie“ Einführung von 3 QZV 
         • für funktionelle Entwicklungstherapie Einzelbehandlung (GOP 14310)
      • für funktionelle Entwicklungstherapie Gruppenbehandlung (GOP 14311)
         • und für Anleitung der Bezugs- und Kontaktperson (GOP 14222)

• redaktionelle Anpassungen.